Rz. 97

Vermögensverminderung durch Verschwendung sind solche Ausgaben, die unnütz und übermäßig sind, weil sie zum Vermögen in keinem Verhältnis stehen, deren Sinn und Zwecklosigkeit von vornherein feststeht.[1] Sinn und Zweck der Vorschrift ist es nicht, die Lebensführung generell zu überprüfen. Ein großzügiger Lebensstil oder ein Leben über die Verhältnisse reicht zur Begründung einer Vermögensverschwendung nicht aus.[2] Der Begriff der Verschwendung hängt nicht davon ab, aus welchen Motiven der fragliche Vermögenswert verausgabt wird; entscheidend ist allein, dass die Ausgabe objektiv unnütz und übermäßig ist und zu den Vermögens- und Einkommensverhältnissen des Handelnden in keinem Verhältnis steht.[3]

 

Rz. 98

Bei Geldverlusten infolge von Glücksspielen ist zu berücksichtigen, dass der andere Ehegatte auch an den Gewinnen partizipieren würde, weshalb von einer Verschwendung nur dann ausgegangen wird, wenn das Vermögen leichtfertig verspielt wird.[4] Eine erhöhte Geldausgabe aus Enttäuschung und Wut über die eheliche Untreue des Ehegatten soll nach der Rechtsprechung[5] ebenso wenig ausreichen wie die kostspielige, aber medizinisch indizierte Gebisssanierung.[6] Bejaht wurde eine Vermögensverschwendung beim Verbrennen von Bargeld aus Wut und Enttäuschung über das Scheitern der Ehe.[7] Der BGH sieht eine Verschwendung auch bei einer steuerlichen Mehrbelastung durch die nicht notwendige Wahl der getrennten Veranlagung.[8]

[1] OLG Schleswig-Holstein, Urteil v. 1.9.1986, 15 UF 297/85, FamRZ 1986, 1208.
[4] Weinreich, in Weinreich/Klein, Fachanwaltskommentar Familienrecht, 4. Auflage, § 1375 Rn. 31.
[5] OLG Schleswig-Holstein, Urteil v. 1.9.1986, 15 UF 297/85, FamRZ 1986, 1208.
[6] AG Bad Säckingen, Urteil v. 21.10.1996, 3 F 3/96, FamRZ 1997, 1335.
[8] BGH, Urteil v. 13.10.1976, IV ZR 104/74, FamRZ 1977, 38.

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