Rz. 83

Oftmals wird – insbesondere im Wege der vorweggenommenen Erbfolge – ein Grundstück auf ein Familienmitglied übertragen und gleichzeitig zugunsten des Zuwenders ein Nießbrauch, Wohnrecht oder Leibgedinge an dem Grundstück eingetragen. Der BGH hat sich in der Vergangenheit wiederholt mit der Frage beschäftigt, wie Belastungen, die mit einem nach § 1374 Abs. 2 BGB privilegierten Erwerb eines Ehegatten einhergehen, im Rahmen des Zugewinnausgleichs zu berücksichtigen sind. In diesem Zusammenhang hat der BGH im Falle eines vorbehaltenen Nießbrauchsrechts in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung zuletzt entschieden, dass bei der Berechnung des Zugewinns des Zuwendungsempfängers grundsätzlich auf ein Einstellen des Wertes des Nießbrauchs zum Ausgangs- und Endzeitpunkt in die Vermögensbilanz insgesamt verzichtet werden kann.[1]

Anders sei dies nur zu beurteilen, wenn der Wert des Nießbrauchs gestiegen ist, weil das belastete Grundstück im maßgeblichen Zeitraum einen Wertzuwachs (z. B. infolge gestiegener Grundstückspreise) erfahren hat. In diesen Fällen – so der BGH – muss der Wert des Nießbrauchs im Anfangs- und Endvermögen eingestellt werden, ohne dass es weiterer Korrekturen des Anfangsvermögens bedarf.[2]

[1] BGH, FamRZ 2015, 1268.
[2] Vgl. dazu auch OLG Düsseldorf, Beschluss v. 23.5.2022, II-3 WF 89/21.

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