Leitsatz

  1. Anfechtungsklage gilt noch als "demnächst" zugestellt, wenn Gerichtskostenvorschuss erst 17 Tage nach entsprechender Gebührenanforderung gezahlt wird
  2. Abmahnbeschluss zur Vorbereitung eines Entziehungsverfahrens nach § 18 WEG muss hinreichend bestimmt bezeichnet sein; der Abmahnbeschluss ist im Anfechtungsverfahren nur auf seine formelle Richtigkeit hin zu überprüfen
 

Normenkette

§§ 18, 46 Abs. 1 WEG; § 167 ZPO

 

Kommentar

  1. Eine Anfechtungsklage gem. § 46 Abs. 1 WEG ist noch "demnächst" im Sinne des § 167 ZPO zugestellt (und damit fristgerecht erhoben), wenn eine vom Kläger verursachte Verzögerung hinsichtlich der Einzahlung eines geforderten Gerichtskostenvorschusses nur geringfügig ist. Zur Frage der Geringfügigkeit ist auf den jeweiligen Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände abzustellen. Wegen der weitreichenden Konsequenzen, die eine Versäumung der monatlichen Anfechtungsfrist für den Kläger hätte, ist in diesen Fällen ein nicht zu strenger Maßstab anzulegen; eine starre Obergrenze von zwei Wochen (Zahlung nach Vorschussanforderung) gibt es insoweit nicht.
  2. Auch im Fall einer Beschlussanfechtungsklage ist das Gericht gem. § 12 Abs. 1 Satz 1 GKG (Soll-Vorschrift!) berechtigt, die Zustellung von der Einzahlung eines Gerichtskostenvorschusses abhängig zu machen. Erst mit Zustellung wird ein Verfahren rechtshängig. Einem Kläger ist es im Übrigen grds. unbenommen, die Entscheidung über die Gebührenanforderung durch das Gericht abzuwarten (vgl. BGH, NJW 1993, 2811/2812). Liegt die gerichtliche Anforderung vor, sollte der Vorschuss allerdings möglichst schnell geleistet werden, um auch rasche Klagezustellung sicherzustellen. Im vorliegenden Fall lagen zwischen dem Zugang der Gebührenanforderung und der tatsächlichen Zahlung 17 Tage; auch eine solche Verzögerung ist unschädlich, da sie nur geringfügig ist und des Weiteren keine schutzwürdigen Belange der Gegenseite entgegenstehen (ebenso Spielbauer/Then, WEG-Ktr., § 46, Rz. 15: "14–21 Tage Verzögerung sind zu akzeptieren"). Der BGH (NJW 1986, 1347/1348 und NJW 1993, 2811/2812) hat jedenfalls bisher eine Verzögerung von zwei Wochen als noch hinnehmbar angesehen. Überdies besteht nach Gesetz auch eine zweimonatige Beschlussanfechtungsbegründungsfrist für einen Kläger, sodass beklagte Eigentümer auch erst dann abschließende Gewissheit darüber erlangen, mit welchen Argumenten sie zu rechnen haben.
Anmerkung

Die Entscheidung ist aus Kläger- bzw. Anwaltssicht zu begrüßen. Von einer 14-tägigen Frist und entsprechendem Anwaltsverschulden bei Versäumnis geht allerdings das LG Nürnberg-Fürth mit Beschluss v. 1.10.2008 (ZMR 2009, 75 = NZM 2008, 897) aus und wies eine Klage nach einem solchen Fristverstoß als unbegründet ab, da die verspätete Kostenvorschusseinzahlung einer die – materielle – Ausschlussfrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG n.F. wahrende "demnächst"-Zustellung im Sinne von § 167 ZPO entgegensteht.

 

Link zur Entscheidung

LG München I v. 22.9.2008, 1 S 6883/08, DWE 2008, 140

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