Artikel 2 (Unter das Abkommen fallende Steuern) Absatz 3 des Abkommens wird gestrichen und durch folgenden Wortlaut ersetzt:

"(3)

Zu den zurzeit bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere

a)

in der Bundesrepublik Deutschland:

i) die Einkommensteuer,
ii) die Körperschaftsteuer und
iii) die Gewerbesteuer,

einschließlich der hierauf erhobenen Zuschläge

(im Folgenden als "deutsche Steuer" bezeichnet);

b)

im Königreich Norwegen:

i) die vom Staat erhobene Einkommensteuer (inntektsskatt til staten),
ii) die von den Regierungsbezirken erhobene Einkommensteuer (inntektsskatt til fylkeskommunen),
iii) die von den Gemeinden erhobene Einkommensteuer (inntektsskatt til kommunen),
iv) die vom Staat erhobene Steuer auf Einkünfte aus der Erforschung und Ausbeutung von unter dem Meer liegenden Ölvorkommen und hiermit zusammenhängenden Tätigkeiten und Arbeiten einschließlich des Transports von gefördertem Öl über Pipelines (skatt til staten vedrørende inntekt i forbindelse med undersøkelse etter og utnyttelse av undersjøiske petroleumsforekomster og dertil knyttet virksomhet og arbeid, herunder rørledningstransport av utvunnet petroleum) und
v) die vom Staat erhobene Steuer auf die Vergütung ausländischer Künstler (skatt til staten på honorar til utenlandske artister)

(im Folgenden als "norwegische Steuer" bezeichnet)."

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