Mangels entgegenstehender Vereinbarung der Parteien sind die Pflichten des Dauerwohnberechtigten § 14 WEG, der die Pflichten des Wohnungseigentümers regelt, zu entnehmen. Danach hat der Dauerwohnberechtigte die Erhaltungspflicht an den dem Dauerwohnrecht unterliegenden Gebäude- und Grundstücksteile und darf nur in solcher Weise davon Gebrauch machen, dass dadurch keinem anderen Eigentümer oder Bewohner ein Nachteil über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus erwächst.

 
Hinweis

Verwendungsersatzanspruch

Der Dauerwohnberechtigte hat Verwendungsersatzansprüche bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag. Hat er z. B. Bodenfliesen verlegen lassen, kann er Verwendungsersatzanspruch geltend machen oder die Fliesen unter Wiederherstellung des alten Zustands wieder entfernen. Für die Schadensersatzansprüche des Eigentümers wegen Veränderung oder Verschlechterung der Sache gelten die Regeln des BGB, womit Ersatzansprüche nur aus unerlaubter Handlung oder vertragswidrigem Gebrauch hergeleitet werden können.

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