In der Wohnungseigentumsanlage gibt es einen Legionellenbefall, von dem auch die Wohnung von Wohnungseigentümer K betroffen ist. Mit der Einladung zu einer Versammlung teilt Verwalter B diesen Befall allen 70 Wohnungseigentümern mit. K fordert B nunmehr auf, die Daten für die durchzuführende Versammlung zu schwärzen bzw. zu entfernen. B weigert sich. In der Niederschrift werden dann weder die Wohnung des K noch sein Name aufgeführt. K behauptet, es liege durch die Veröffentlichung seiner Daten ohne Einverständnis ein Verstoß gegen Art. 6 DS-GVO vor. Ihm sei ein immaterieller und materieller Schaden entstanden. Es liege eine Rufschädigung vor. Zudem habe ein potenzieller Käufer seiner Wohnung aufgrund der ihm aus den Reihen der informierten Eigentümer zugetragenen Information des Legionellenbefalls den Kauf abgesagt. K begehrt von B eine Geldentschädigung von pauschal 7.000 EUR (70 x 100 EUR). Ferner verlangt K weiteren Schadensersatz in Höhe von 300 EUR. Denn B habe seine E-Mail-Adresse unautorisiert an seinen Prozessbevollmächtigten weitergegeben. Insoweit liege ein abermaliger Verstoß gegen die DS-GVO vor.

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