(1) (weggefallen)

 

(2) Der Sächsische Datenschutzbeauftragte kann sich im Rahmen seiner gesetzlichen Zuständigkeiten jederzeit an den Landtag wenden.

 

(3) 1Der Sächsische Datenschutzbeauftragte hat auf Anforderung des Landtages oder der Staatsregierung Gutachten und besondere Berichte zu Fragen des Datenschutzes zu erstatten. 2Auf Beschluss des Landtages oder auf Ersuchen der Staatsregierung geht der Sächsische Datenschutzbeauftragte Hinweisen auf Angelegenheiten nach, die den Datenschutz in dem seiner Kontrolle unterliegenden Bereich betreffen.

 

(4) Der Sächsische Datenschutzbeauftragte kann die Staatsregierung und einzelne Staatsministerien sowie andere öffentliche Stellen in Fragen des Datenschutzes beraten und ihnen Empfehlungen zur Verbesserung des Datenschutzes geben.

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