(1) Wer unbefugt personenbezogene Daten, die nicht offenkundig sind,

 

1.

übermittelt oder verändert oder

 

2.

abruft oder sich aus in Behältnissen verschlossenen Dateien verschafft,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

 

(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

 

(3) 1Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. 2Antragsberechtigt ist der Betroffene. 3Antragsberechtigt ist auch der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit. 4Der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ist auch gegen den Willen des Betroffenen antragsberechtigt.

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