Der neue Verwalter bekommt die für die Verwaltung notwendigen personenbezogenen Daten i. d. R. vom bisherigen Verwalter zur Verfügung gestellt – eine Datenerhebung bei den Eigentümern erfolgt nicht. Es liegt damit eine Datenerhebung bei Dritten vor. In der Regel schreibt der neue Verwalter an die Eigentümer einen Brief, in dem er sich als neuer Verwalter vorstellt. Es erscheint sinnvoll, in diesem Brief den Eigentümern die nach Art. 14 DSGVO geforderten Informationen zu geben.

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