Ob die Ablage der Unterlagen aus dem Bewerbungsprozess in Papierform oder elektronisch in der Mieterakte für die Dauer des Mietverhältnisses zulässig ist, ist noch nicht entschieden.

Da die Bewerbungsunterlagen auch Geschäfts- bzw. Handelsbriefe sind, ist eine Aufbewahrung zumindest während der handelsrechtlichen Aufbewahrungsfristen zulässig.

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