Wohnungen der sozialen Wohnraumförderung dürfen einem Wohnungssuchenden nur dann zum Gebrauch überlassen werden, wenn seine Berechtigung durch Übergabe eines Wohnberechtigungsscheins nachgewiesen wird.

Zum Nachweis der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben ist es erforderlich, dass der Wohnberechtigungsschein Bestandteil der Mieterakte wird.

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