Kommt es zum Abschluss des Mietvertrags, dürfen auch die Namen und Geburtsdaten der einziehenden Personen erhoben werden. Nach dem am 1.11.2015 in Kraft getretenen bundesweit einheitlichen Meldegesetz hat der Vermieter eine Wohnungsgeberbescheinigung auszustellen. Aus der Bescheinigung müssen die Namen der neuen Bewohner hervorgehen. Daher ist der Vermieter gesetzlich verpflichtet, diese zu erheben, es liegt ein Rechtfertigungsgrund nach Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO vor.

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