Problematischer sind die Fälle, in denen sich die Bewerber auf eine Warteliste beim Wohnungsunternehmen setzen lassen. Sofern aus den Interessentenunterlagen nicht eindeutig hervorgeht, wie lange das Gesuch Gültigkeit haben soll, muss ein Zeitpunkt festgelegt werden, an dem davon ausgegangen werden kann, dass der Bewerber sein Interesse an der Anmietung einer Wohnung verloren hat.

 
Achtung

Angaben des Interessenten

Der Bewerber sollte eine maximale Gültigkeitsdauer seines Wohnungsgesuchs angeben. Dies ist nicht nur datenschutzrechtlich vorteilhaft, sondern auch im Interesse des Wohnungsunternehmens, um die Bewerberdatenbank nicht unnötig aufzublähen.

Sollte ein Bewerber keine Dauer für die Gültigkeit seines Wohnungsgesuchs angegeben haben, kann u. E. die maximale Speicherfrist für inaktive Gesuche auf 1 Jahr festgelegt werden. Aus verfahrenstechnischen Erwägungen sollte der Fristlauf mit Ende des Geschäftsjahres beginnen, in dem die Erhebung der Interessentendaten erfolgte. Auf diese Weise lässt sich eine konsistente Speicherungs- und Löschroutine umsetzen.

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