Normenkette

§ 18 WEG, § 19 WEG, § 51 WEG

 

Kommentar

1. Das OLG Frankfurt hat mit der herrschenden Meinung entschieden, dass bei einem Streit über die Wirksamkeit eines Entziehungsbeschlusses das Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit (das Wohnungseigentumsgericht) nicht zu prüfen hat, ob der Entziehungsanspruch tatsächlich besteht oder nicht. Darüber entscheidet notfalls das ordentliche Gericht gemäß § 51 WEG. Das Wohnungseigentumsgericht kann einen Eigentümerbeschluss nach § 18 Abs. 3 WEG inhaltlich also nicht daraufhin überprüfen, ob die Voraussetzungen für einen Entziehungsanspruch vorliegen und dieser schließlich auch durchgesetzt werden kann.

2. Der Geschäftswert im wohnungseigentumsrechtlichen Entziehungsbeschluss -Anfechtungsverfahren orientiert sich grundsätzlich am Verkehrswert der Eigentumswohnung.

 

Link zur Entscheidung

( OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 17.01.1984, 20 W 844/83)

Zu Gruppe 7: Gerichtliches Verfahren

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