Besonderer Regelungsbedarf besteht, wenn ein Unternehmen in den Nachlass fällt. Aufgrund der engen Verflechtung des Erbrechts mit dem Steuer- und Familienrecht und der unbedingten steuerlichen Trennung von Privat- und Betriebsvermögen ist es stets ratsam einen Steuerberater[1] in die Gestaltung eines Unternehmertestaments einzubinden.

Zunächst ist zu beachten, dass im Gesellschaftsrecht der Grundsatz der Universalsukzession, § 1922 BGB, durchbrochen wird. Anteile an Personengesellschaften[2] werden im Wege der Sonderrechtsnachfolge vererbt. Nur Anteile an Kapitalgesellschaften fallen somit an die Erbengemeinschaft und erfordern daher für den Erbfall besondere Vorkehrungen. Daher stellt das Unternehmertestament stets nur die zweitbeste Lösung zu einer echten Nachfolgeregelung dar[3]. Das Unternehmertestament ist beim Einzelunternehmer in Gestalt des Alleinerbenmodells, des Vermächtnismodells, des Miterbenmodells oder der Vor- und Nacherbschaft verbreitet[4].

 
Wichtig

Es gilt vor der Nachfolgegestaltung folgende Vorfragen zu klären:

  • Fällt ein Einzelunternehmen in den Nachlass?
  • Fällt eine Personengesellschaft oder eine Kapitalgesellschaft in den Nachlass?
  • Ist der Erblasser alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer oder Mitgesellschafter?
  • Verfügt der Erblasser außerhalb des Betriebsvermögens noch über wesentliches Privatvermögen?
  • Soll das Unternehmen fortgeführt oder veräußert werden[5]?
  • Kann das Unternehmen überhaupt fortgeführt werden und welche Fristen sind ggf. zu beachten[6]?
[1] Vgl. zu den steuerlichen Auswirkungen bspw. Langenfeld/Fröhler, Testamentsgestaltung, 5. Aufl. 2015, 7. Kapitel Rn. 20 f. mit Gestaltungsvarianten u. Rn. 49.
[2] Ebenso auch an landwirtschaftlichen Betrieben im Geltungsbereich des Höferechts, vgl. § 4 HöfeO.
[3] So Langenfeld/Fröhler, Testamentsgestaltung, 5. Aufl. 2015, 7. Kapitel Rn. 11; Wiese in Wiese, Unternehmensnachfolge, 1. Aufl. 2020, Rn. 1.130, spricht vom "Unternehmertestament als Notfallplan".
[4] Vgl. Lenski in Wiese, Unternehmensnachfolge, 1. Aufl. 2020, Rn. 18.126 ff.
[5] Vgl. hierzu Langenfeld/Fröhler, Testamentsgestaltung, 5. Aufl. 2015, 7. Kapitel Rn. 13 ff.
[6] Vgl. die bei Langenfeld/Fröhler, Testamentsgestaltung, 5. Aufl. 2015, 7. Kapitel Rn. 46, dargestellten gewerbe- und handwerksrechtlichen Beschränkungen. Bei Freiberuflern (z. B. Apothekern, Ärzten oder Rechtsanwälten) dürfte die Fortführungsfähigkeit zudem im Regelfall an der zwingend erforderlichen Berufsträgereigenschaft scheitern.

2.8.1 Vererbung eines Einzelunternehmens

Der vorgenannte Grundsatz, dass möglichst nur eine Person zum alleinigen Erben und weitere Erbberechtigte zu Vermächtnisnehmern eingesetzt werden sollten, gilt prinzipiell auch für den Fall, dass ein Einzelunternehmen zu dem zu vererbenden Vermögen gehört und dieses fortgeführt werden soll.[1] Denn der Betrieb eines Handelsgeschäfts in Erbengemeinschaft wirft unnötige Schwierigkeiten im Hinblick auf die Rechts-, Handlungs-, Haftungs-, Partei- und Insolvenzfähigkeit auf und ist ertragsteuerlich nachteilig. Immerhin kann nach der Rechtsprechung[2] ein ererbtes Handelsgeschäft von den Erben ohne zeitliche Begrenzung in ungeteilter Erbengemeinschaft fortgeführt werden, selbst wenn eine Erbengemeinschaft gemäß HGB nicht ausdrücklich als Betreiberin eines Handelsgeschäfts zugelassen ist.

Um zu verhindern, dass das Einzelunternehmen der Erbengemeinschaft anfällt oder von ihr fortgeführt wird, kann der Unternehmer verschiedene Maßnahmen ergreifen. Vorzugswürdig ist die planvolle Übertragung des Unternehmens an einen geeigneten Abkömmling noch zu Lebzeiten des Unternehmers durch Regelungen der vorweggenommenen Erbfolge oder die lebzeitige Umwandlung in eine Handelsgesellschaft. Darüber hinaus kommt eine testamentarische Gesellschaftsgründungs- bzw. Umwandlungsklausel in Form der Auflage in Betracht.

Einen Sonderfall stellt wiederum die Konstellation dar, dass die Abkömmlinge eines Einzelunternehmers oder Alleingesellschafters einer unternehmenstragenden Gesellschaft noch zu jung sind, um im Wege der vorweggenommenen Erbfolge begünstigt zu werden, und deswegen noch nicht beurteilt werden kann, welchem der grundsätzlich in Betracht kommenden Nachkommen das Unternehmen nach dem Tod des Unternehmers vorzugsweise überantwortet werden soll. Für diesen Fall hat die Kautelarpraxis den Typus des Unternehmertestaments (im engeren Sinne) geschaffen, das regelmäßig gekennzeichnet ist durch drei Zielsetzungen, nämlich zum einen die Wahrung unternehmerischer Freiheit zu Lebzeiten des Unternehmers, die Sicherung des Bestands des Unternehmens über den Tod des Inhabers hinaus und die Erhaltung der funktionierenden Wirtschaftseinheit zugunsten von dessen Familie.

Ist der Unternehmer schon aufgrund der Art seiner gesellschaftsrechtlichen Beteiligung, etwa als Mitgesellschafter und insbesondere als Minderheitsgesellschafter, nicht frei in seinen unternehmerischen Entscheidungen, so liegt kein typischer Anwendungsfall des Unternehmertestaments vor. Um in seinen wirtschaftlichen Entscheidungen möglichst frei zu bleiben...

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