Eine Einsetzung des Kindes zum Vorerben und seiner gesetzlichen Erben – mit Ausnahme des anderen Elternteils und dessen Verwandtschaft – zu dessen Nacherben, würde das Kind den Beschränkungen der Vorerbschaft unterwerfen und zudem seine Testierfreiheit hinsichtlich des Nachlasses des Erblassers einschränken. Da dies grundsätzlich nicht gewollt ist, ist die sog. "Dieterle-Klausel" vorzuziehen[1]. Hiernach werden Nacherben diejenigen Personen – ausgenommen der andere Elternteil und dessen Verwandte – die das Kind selbst zu seinen Erben bestimmt. Ein Verstoß gegen das Verbot der Fremdbestimmung nach § 2065 Abs. 2 BGB wird hierbei von der herrschenden Meinung verneint[211]. Für den Fall, dass das Kind keine eigenen Erben einsetzt, sollte der Erblasser einen Ersatzerben benennen, z. B. die gesetzlichen Erben des Kindes. Gleichfalls bietet es sich an die Anordnung von Vor- und Nacherbfolge unter die auflösende Bedingung des Versterbens des anderen Elternteils zu stellen und für diesen Fall Regelungen zu treffen, die die einseitigen Verwandten des Ausgeschlossenen ebenfalls von der Erbschaft fernhalten.
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