Eine Einsetzung des Kindes zum Vorerben und seiner gesetzlichen Erben – mit Ausnahme des anderen Elternteils und dessen Verwandtschaft – zu dessen Nacherben, würde das Kind den Beschränkungen der Vorerbschaft unterwerfen und zudem seine Testierfreiheit hinsichtlich des Nachlasses des Erblassers einschränken. Da dies grundsätzlich nicht gewollt ist, ist die sog. "Dieterle-Klausel" vorzuziehen[1]. Hiernach werden Nacherben diejenigen Personen – ausgenommen der andere Elternteil und dessen Verwandte – die das Kind selbst zu seinen Erben bestimmt. Ein Verstoß gegen das Verbot der Fremdbestimmung nach § 2065 Abs. 2 BGB wird hierbei von der herrschenden Meinung verneint[211]. Für den Fall, dass das Kind keine eigenen Erben einsetzt, sollte der Erblasser einen Ersatzerben benennen, z. B. die gesetzlichen Erben des Kindes. Gleichfalls bietet es sich an die Anordnung von Vor- und Nacherbfolge unter die auflösende Bedingung des Versterbens des anderen Elternteils zu stellen und für diesen Fall Regelungen zu treffen, die die einseitigen Verwandten des Ausgeschlossenen ebenfalls von der Erbschaft fernhalten.

[1] Vgl. Dieterle, in: BWNotZ 1971 S. 15; Beispielformulierung: "Ich setze mein Kind ... zum alleinigen Erben ein. Ersatzerben sind dessen Abkömmlinge. Sind solche nicht vorhanden, sollen Ersatzerben meine übrigen Verwandten, jeweils nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge sein. Soweit mein Kind oder dessen Abkömmlinge Erben werden, sind sie nur von den gesetzlichen Beschränkungen befreite Vorerben. Nacherben auf ihren Tod sind ihre gewillkürten eigenen Erben, ersatzweise ihre gesetzlichen Erben. Als Nacherben ausgenommen sind mein geschiedener Ehegatte, dessen Abkömmlinge aus anderen Verbindungen und seine Verwandten aufsteigender Linie. Die Nacherbenanwartschaften sind jeweils zwischen Erbfall und Nacherbfall nicht vererblich und nicht übertragbar. Verstirbt mein geschiedener Gatte vor Eintritt des Nacherbfalls ohne Hinterlassung von Abkömmlingen und Verwandten aufsteigender Linie, entfällt die Nacherbfolge. Verstirbt er ohne Hinterlassung von Abkömmlingen, jedoch unter Hinterlassung sonstiger Verwandter, kann der Vorerbe die Nacherbfolge beseitigen, indem er eine eigene Verfügung errichtet, in der er Erben einsetzt, die nicht zu dem ausgeschlossenen Personenkreis gehören."

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