Ein weiterer Anwendungsfall des Vor- und Nachvermächtnisses ist das Testament zugunsten überschuldeter Abkömmlinge.[1] Der Erblasser kann gem. § 2338 Abs. 1 Satz 1 BGB verfügen, dass der verschwenderische oder überschuldete Abkömmling nur Vorvermächtnisnehmer und dessen gesetzliche Erben Nachvermächtnisnehmer werden. Zudem kann nach Satz 2 für die Lebenszeit des überschuldeten oder verschwendungssüchtigen Abkömmlings Testamentsvollstreckung angeordnet werden, um den Zugriff von Gläubigern, insbesondere auch des Sozialhilfeträgers zu verhindern und auf diese Weise die Pfändungsbeschränkung nach § 863 Abs. 1 S. 2 ZPO herbeizuführen.[2]

 

Formulierungsbeispiel

Vorvermächtnis zugunsten des verschwendungssüchtigen oder überschuldeten Abkömmlings zwecks wohlmeinender Verminderung des Pflichtteils

(…) Zu meinen Erben setze ich meine Töchter … und … ein, ersatzweise jeweils deren Abkömmlinge nach Maßgabe der gesetzlichen Erbfolge.

Mein Sohn … erhält ein Vermächtnis in Höhe von einem Drittel meines Nachlasses nach Abzug der Nachlassverbindlichkeiten. Den genauen Betrag setzt der Testamentsvollstrecker fest.

Gemäß § 2338 BGB beschränke ich die Rechte des Sohns, der überschuldet ist und sein Vermögen und die bisherigen Zuwendungen verschwendet hat und weiter verschwendet, in guter Absicht dadurch, dass für das ihm zufallende Vermächtnis auf seinen Tod seine gesetzlichen Erben Nachvermächtnisnehmer nach dem Verhältnis ihrer gesetzlichen Erbteile werden sollen. Weiterhin ordne ich für das ihm anfallende Vermächtnis Verwaltungstestamentsvollstreckung mit der Maßgabe an, dass ihm der Anspruch auf den jährlichen Reinertrag des Vermächtnisses verbleibt. Sollte der Sohn das Vermächtnis ausschlagen und den Pflichtteil verlangen, so soll dieser Pflichtteil den gleichen Beschränkungen unterliegen, wie sie vorstehend für das Vermächtnis angeordnet sind.

Zum Verwaltungstestamentsvollstrecker bestimme ich meine Tochter …, ersatzweise meine Tochter ...

[1] Vgl. Tersteegen, ZEV 2008 S. 121.
[2] Dies ist nicht per se sittenwidrig, vgl. dazu LSG Baden-Württemberg, Beschluss v. 9.10.2007, L 7 AS 3528/07, ZEV 2008 S. 147 ff.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge