Befindet sich der Vermächtnisgegenstand beim Erbfall nicht mehr im Nachlass, erfolgt grundsätzlich keine Surrogation durch den im Nachlass befindlichen Erlös oder Ersatz. Etwas anderes kann sich nach Auslegung des Erblasserwillens oder einer ausdrücklichen Regelung im Testament ergeben. Bei Wegfall des Gegenstandes nach dem Erbfall ist § 280 Abs. 1 BGB anwendbar. Weiterhin ist der Vermächtnisnehmer gem. § 2288 BGB vor bewussten lebzeitigen Beeinträchtigungen des Erblassers geschützt.

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