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Das Testament / 2.1.4 Ersatzerben

Ernst Andreas Kolb
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Selbst wenn die gesetzliche Erbfolge den Wünschen des Erblassers entspricht, so gilt es den Fall zu bedenken, dass ein in Aussicht genommener Erbe vor dem Erbfall wegfällt (durch Vorversterben, Unwirksamkeit oder Widerruf der Erbeinsetzung, Zuwendungsverzichtsvertrag nach § 2352 BGB, Nichterleben einer aufschiebenden Bedingung nach § 2074 BGB oder Eintritt einer auflösenden Bedingung) oder der Erbe – bei Ex-tunc-Wirkung – nach dem Erbfall wegfällt (durch Ausschlagung der Erbschaft, Erbunwürdigkeitserklärung nach § 2344 BGB oder Anfechtung der Erbeinsetzung nach §§ 2078, 2079 BGB)[1].Vor dem Hintergrund, dass dann Personen an die Stelle des "Wunscherben" treten[96], denen der Erblasser den Nachlass nicht zukommen lassen möchte, ist eine letztwillige Verfügung auch bei gewünschter gesetzlicher Erbfolge geboten.

Da solche Fälle in der Praxis nicht selten sind, empfiehlt sich eine testamentarische Bestimmung von Ersatzerben (§§ 2096 ff. BGB), die allerdings gem. § 2096 BGB eine ausdrückliche Einsetzung primärer Erben voraussetzt[3]. Die Berücksichtigung solcher Eventualitäten kennzeichnet ein fachkundig gestaltetes Testament[4]. Hier bedarf es eindeutiger und klarer testamentarischer Regelungen, um zu vermeiden, dass in Zweifelsfällen vom Erblasser möglicherweise ungewollte Folgen von Gesetzes wegen (vgl. §§ 2069[5], 2097 BGB) oder aufgrund der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze[6] eingreifen. So ist etwa umstritten, ob ein nach § 2096 BGB eingesetzter Ersatzerbe den Personen, deren Ersatzerbenstellung gem. §§ 2069, 2102 Abs. 1 BGB vermutet wird, immer vorgeht. Teilweise[7] wird ungeachtet einer ausdrücklichen testamentarischen Regelung eine Auslegung unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vermutungsregel verlangt.

 
Praxis-Tipp

Um keine Unsicherheit beim Wegfall v...

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