Geschiedene Eheleute mit gemeinsamen Kindern wollen regelmäßig vermeiden, dass ihr Vermögen im Erbfall dem geschiedenen Partner zugute kommt; es geht um die "erbrechtliche Neutralisierung des ehemaligen Ehegatten"[2]. Dabei ist der Fall zu bedenken, dass der frühere Ehepartner nicht nur den Erblasser selbst, sondern auch ein nach diesem zum Erben gewordenes gemeinsames Kind überlebt, dieses beerbt und somit mittelbar vom Vermögen des zuerst verstorbenen ehemaligen Ehegatten profitiert. Um dies zu vermeiden, kann der Erblasser ein gemeinsames Kind als von den gesetzlichen Beschränkungen befreiten Vorerben sowie dessen Abkömmlinge bzw. ersatzweise etwaige weitere Verwandte als Nacherben einsetzen.[3] Um den Belangen der Abkömmlinge Rechnung zu tragen und diese nicht unangemessen zu beschränken, sollen nach Dieterle[4] als Nacherben auch diejenigen Personen eingesetzt werden können, die von den Vorerben jeweils als eigene Erben eingesetzt werden. Da jedoch die Zulässigkeit der sog. "Dieterle-Klausel" wegen des Verbots der Fremdbestimmung der Erben sowohl in der Rechtsprechung[5] als auch im Schrifttum[6] vereinzelt in Zweifel gezogen wird, bieten sich als alternative Gestaltungsinstrumente das Herausgabevermächtnis[7] oder auch die Kombinationslösung (Beschränkung der Nacherbfolgelösung auf die Lebenszeit des geschiedenen Ehegatten und im Anschluss daran Vermächtnislösung)[8] an.

[1] Vgl. auch Abschnitt 2.6.
[2] So Langenfeld/Fröhler, Testamentsgestaltung, 5. Aufl. 2015, 6. Kapitel Rn. 21.
[3] Vgl. Langenfeld/Fröhler, Testamentsgestaltung, 5. Aufl. 2015, 6. Kapitel Rn. 23.
[4] Vgl. Dieterle, BWNotZ 1971 S. 15.
[5] Vgl. OLG Frankfurt, v. 10.12.1999, 20 W 224/97, ZEV 2001 S. 316 m. Anm. Otte; a. A.: OLG Hamm, Beschluss v. 21.2.2019, I-15 W 24/19, 15 W 24/19, ZErb 2019, 123 f.
[6] Vgl. Kanzleiter, DNotZ 2001, S. 149 f.; J. Mayer, ZErb 2001, S. 205; Ahrens, ErbR 2008, S. 110 f.
[7] Vgl. Langenfeld/Fröhler, Testamentsgestaltung, 5. Aufl. 2015, 6. Kapitel Rn. 39 ff.
[8] Vgl. Langenfeld/Fröhler, Testamentsgestaltung, 5. Aufl. 2015, 6. Kapitel Rn. 69 mit Musterformulierung.

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