Die zu Erben eingesetzten Personen werden grundsätzlich gem. § 1922 Abs. 1 BGB Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers. Mehrere Erben bilden eine Erbengemeinschaft (§ 1922 Abs. 2 BGB), der gem. § 2032 BGB der Nachlass als gemeinschaftliches Vermögen zusteht (Gesamthand). Jeder Miterbe hat einen Anteil am Nachlass, aber nicht an den einzelnen Nachlassgegenständen (§ 2033 BGB). Miterben können zwar über ihre Erbteile als Ganzes verfügen (§ 2033 Abs. 1 BGB), müssen aber bei der Verfügung über einzelne Nachlassgegenstände zusammenwirken. Für eine gegenständliche Aufteilung der Erbmasse ist sodann noch eine gesonderte Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft erforderlich (§§ 2042 ff. BGB).

Lediglich an einer vererbten Mitgliedschaft an Personengesellschaften – also OHG, KG und Gesellschaften bürgerlichen Rechts – entsteht keine Erbengemeinschaft. Der zugewendete Anteil geht nach vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätzen[1] im Wege der erbrechtlichen Sondernachfolge über. Bei Personengesellschaften kommt es maßgeblich auch darauf an, ob und ggf. welche Bestimmungen der jeweilige Gesellschaftsvertrag für den Fall des Todes eines Gesellschafters[2] enthält.

Will der Erblasser sein Vermögen auf seinen Todesfall mehreren Personen zukommen lassen, von denen er weiß, dass diese untereinander zerstritten sind, so spricht schon dies gegen die Bildung einer Erbengemeinschaft. Außerdem ist zu bedenken, dass Mitglieder einer Erbengemeinschaft ihrerseits durch Miterben in Erbengemeinschaft beerbt werden können, sodass schon innerhalb recht kurzer Zeit die Beteiligungsverhältnisse an der Erbengemeinschaft unüberschaubar werden können und hierdurch eine Auseinandersetzung der Gemeinschaft erschwert wird. Besondere Schwierigkeiten ergeben sich, wenn der Aufenthalt einzelner Miterben unbekannt ist.

 
Praxis-Tipp

Der Erblasser kann das wirtschaftliche Ergebnis einer Erbauseinandersetzung vorwegnehmen, indem er einen Alleinerben einsetzt und diesen mit Vermächtnissen zu Gunsten der übrigen Bedachten beschwert.

[1] Vgl. BGH, Urteil v. 22.11.1956, II ZR 222/55, BGHZ 22 S. 186; BGH, Urteil v. 10.2.1977, II ZR 120/75, BGHZ 68 S. 225 (236).
[2] Von Gesetzes wegen führt der Tod eines Gesellschafters bei der GbR zur Auflösung der Gesellschaft (§ 727 Abs. 1 BGB). Bei einer OHG führt der Tod zum Ausscheiden des verstorbenen Anteilsinhabers (§ 131 Abs. 3 HGB) und zur Anwachsung bei den übrigen Gesellschaftern (§§ 738 Abs. 1 Satz 1 BGB i. V. m. § 105 Abs. 3 HGB). Stirbt der Gesellschafter einer KG, so ist zu unterscheiden, ob es sich um einen Kommanditisten oder einen Komplementär handelt; frei vererblich sind nur die Gesellschaftsanteile eines Kommanditisten (§ 177 HGB), ansonsten gelten dieselben Grundsätze wie bei der OHG, die Gesellschaft wandelt sich bei Fortführung in eine solche um.

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