Auch beim sog. Behindertentestament bietet es sich an Testamentsvollstreckung anzuordnen, insbesondere um den Nachlass für die nicht behinderten Erben zu bewahren und das Vermögen dem Zugriff des Sozialhilfeträgers zu entziehen.[2]

Aufgrund des in § 2 Abs. 1 SGB XII verankterten "Nachranggrundsatzes" erhält nur der staatliche Hilfen, der weder über ausreichendes Einkommen (§ 82 SGB XII) noch verwertbares Vermögen (§ 90 SGB XII) verfügt. Um zu vermeiden, dass ein Zugriff auf den Nachlass erfolgt, ist dem behinderten Kind zunächst ein Vorerbe auszusetzen, das den Pflichtteil übersteigt und die Nacherbschaft anzuordnen. Anderenfalls droht ein Zugriff auf den Zusatzpflichtteil nach § 2305 BGB.

Ferner ist für den Vorerben die lebzeitige Dauertestamentsvollstreckung bei Auskehr von Nutzungen anzuordnen, die in das Schonvermögen nach § 90 Abs. 2 SGB XII fallen. Um Interessenskonflikten vorzubeugen, sollten nicht der Betreuer oder seine Vertrauten zum Testamentsvollstrecker bestellt werden.

[1] Die grundsätzliche Sittenwidrigkeit des Behindertentestaments war lange umstritten; nach Rechtsprechung des BGH (Urteil v. 19.1.2011, IV ZR 7/10, NJW 2011 S. 1586-1590) dürfte allerdings davon auszugehen sein, dass eine Sittenwidrigkeit ohne Rücksicht auf den Umfang der Erbschaft ausscheidet.
[2] Vgl. dazu Abschn. 2.1.3.7.

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