(1) Unbeschadet der nach § 18 Absatz 4 bis 6 des Gesetzes eintretenden Fälligkeit der Rückzahlungsraten erteilt das Bundesverwaltungsamt den Darlehensnehmenden jeweils einen Rückzahlungsbescheid.

 

(2) In dem Rückzahlungsbescheid werden festgestellt:

 

1.

der Zeitpunkt des Beginns der Rückzahlung des Darlehens und

 

2.

die Höhe der monatlichen oder vierteljährlichen Raten.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge