Leitsatz

Der Antragsteller war Vater einer volljährigen Tochter, zu deren Gunsten ein Unterhaltstitel aus der Zeit ihrer Minderjährigkeit bestand. Er wandte sich mit seiner Abänderungsklage gegen die Fortgeltung des Titels und berief sich auf die zwischenzeitlich eingetretene Volljährigkeit. Die Antragsgegnerin wohnte im Haushalt ihrer Mutter und befand sich noch in der allgemeinen Schulausbildung.

Das AG hat dem Antragsteller keine Prozesskostenhilfe gewährt und die Auffassung vertreten, an der titulierten Unterhaltspflicht des Antragstellers habe sich aufgrund der Volljährigkeit der Antragsgegnerin nichts geändert.

Gegen diesen Beschluss legte der Antragsteller Beschwerde ein, die keinen Erfolg hatte.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG teilte die Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts. Zu Recht habe das erstinstanzliche Gericht ausgeführt, dass gemäß § 1603 Abs. 3 S. 2 BGB die Antragsgegnerin einem minderjährigen unterhaltsberechtigten Kind gleichstehe, da sie noch im Haushalt ihrer Mutter lebe und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinde. Eine andere Beurteilung ergebe sich auch nicht aus dem Hinweis des Antragstellers, dass gemäß § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB auch die Kindesmutter seit der Volljährigkeit der gemeinsamen Tochter grundsätzlich barunterhaltspflichtig sei. Er habe in keiner Weise darlegt, in welcher Höhe er selbst bzw. die Kindesmutter für den Barunterhalt der Antragsgegnerin hafteten.

Er habe hierbei offensichtlich verkannt, dass er nach der Volljährigkeit der Antragsgegnerin auch seinen Haftungsanteil i.S.d. § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB darlegen und beweisen müsse. Der Unterhaltsanspruch des volljährigen und des minderjährigen Kindes sei im vorliegenden Fall identisch, so dass sich die Darlegungslast nicht aus den im Ehegattenunterhalt anwendbaren Grundsätzen zur Darlegungs- und Beweislast beim Anschluss an einen anderen Unterhaltstatbestand umkehre. Der Abänderung verlangende Unterhaltsschuldner könne von dem nunmehr ebenfalls auf Barunterhalt haftenden Elternteil Auskunft über dessen Einkommens- und Vermögenssituation zur Errechnung der jeweiligen Haftungsquote verlangen (vgl. OLG Zweibrücken, Beschl. v. 15.12.1999 - 5 UF 114/99, zitiert nach Juris; Diederichsen in Palandt, 67. Aufl. 2008, Rz 16 a.E. zu § 1606 BGB).

 

Link zur Entscheidung

OLG Naumburg, Beschluss vom 18.02.2008, 4 WF 127/07

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