Gesetzestext

 

(1) Wird der Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§ 1363 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 6 des Lebenspartnerschaftsgesetzes) durch den Tod eines Ehegatten oder den Tod eines Lebenspartners beendet und der Zugewinn nicht nach § 1371 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausgeglichen, gilt beim überlebenden Ehegatten oder beim überlebenden Lebenspartner der Betrag, den er nach Maßgabe des § 1371 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs als Ausgleichsforderung geltend machen könnte, nicht als Erwerb im Sinne des § 3. Bei der Berechnung dieses Betrags bleiben von den Vorschriften der §§ 1373 bis 1383 und 1390 des Bürgerlichen Gesetzbuchs abweichende güterrechtliche Vereinbarungen unberücksichtigt. Die Vermutung des § 1377 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet keine Anwendung. Wird der Güterstand der Zugewinngemeinschaft durch Ehevertrag oder Lebenspartnerschaftsvertrag vereinbart, gilt als Zeitpunkt des Eintritts des Güterstandes (§ 1374 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) der Tag des Vertragsabschlusses. Soweit das Endvermögen des Erblassers bei der Ermittlung des als Ausgleichsforderung steuerfreien Betrags mit einem höheren Wert als dem nach den steuerlichen Bewertungsgrundsätzen maßgebenden Wert angesetzt worden ist, gilt höchstens der dem Steuerwert des Endvermögens entsprechende Betrag nicht als Erwerb im Sinne des § 3. Sind bei der Ermittlung der Bereicherung des überlebenden Ehegatten oder des überlebenden Lebenspartners Steuerbefreiungen berücksichtigt worden, gilt die Ausgleichsforderung im Verhältnis des um den Wert des steuerbefreiten Vermögens geminderten Werts des Endvermögens zum ungeminderten Wert des Endvermögens des Erblassers nicht als Erwerb im Sinne des § 3.

(2) Wird der Güterstand der Zugewinngemeinschaft in anderer Weise als durch den Tod eines Ehegatten oder eines Lebenspartners beendet oder wird der Zugewinn nach § 1371 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausgeglichen, gehört die Ausgleichsforderung (§ 1378 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) nicht zum Erwerb im Sinne der §§ 3 und 7.

(3) Wird der Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft (§ 1519 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) beendet und der Zugewinn ausgeglichen, so gehört die Ausgleichsforderung (Artikel 12 Absatz 1 des Abkommens vom 4. Februar 2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über den Güterstand der Wahlzugewinngemeinschaft) nicht zum Erwerb im Sinne der §§ 3 und 7.

A. Allgemeines

 

Rz. 1

§ 5 ErbStG befasst sich mit den Folgen der Beendigung einer Zugewinngemeinschaft durch Tod eines Ehegatten oder aus sonstigen Gründen. Bei der Zugewinngemeinschaft bleiben die Vermögensmassen beider Partner grds. während der Ehe bzw. Lebenspartnerschaft getrennt. Anders als bei den Güterständen der Gütertrennung bzw. der Gütergemeinschaft entsteht mit Beendigung der Zugewinngemeinschaft jedoch eine vererbliche und übertragbare Ausgleichsforderung i.S.v. §§ 1378 ff. BGB für denjenigen Ehegatten, der während der bestehenden Ehe weniger erwirtschaftet hat. Diesen Zugewinnausgleich will § 5 ErbStG erbschaft- und schenkungsteuerfrei stellen. § 5 Abs. 1 ErbStG bezieht sich dabei auf den durch das Erbrecht pauschal abgegoltenen Zugewinnausgleich, während § 5 Abs. 2 ErbStG die Folgen eines güterrechtlichen Ausgleiches regelt. Für Ehepaare, deren Vermögen deutlich über den persönlichen Freibeträgen (§§ 16, 17 ErbStG) und den Steuerbefreiungen nach § 13 ErbStG (z.B. Hausrat und Familienwohnheim) liegt, stellt dies eine bedeutsame Möglichkeit dar, um Vermögen steuerfrei auf den anderen Ehegatten zu übertragen.

 

Rz. 2

Durch die Erbschaftsteuerreform zum 1.1.2009 führte der Gesetzgeber in § 5 ErbStG eine Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaft mit den Ehepartnern herbei, indem er die Norm an den erforderlichen Stellen entsprechend ergänzte. Auch für eingetragene Lebenspartner gilt die Zugewinngemeinschaft, sofern nicht durch Lebenspartnerschaftsvertrag (§ 7 LPartG) etwas anderes vereinbart wird. Über § 6 LPartG finden die §§ 1363 Abs. 2, 1364–1390 BGB entsprechende Anwendung. Aufgrund dieser Gleichstellung entstehen seit dem 1.1.2005 auch bei eingetragenen Lebenspartnerschaften Zugewinnausgleichsforderungen, deren erbschaft- und schenkungsteuerliche Auswirkungen § 5 ErbStG regelt.

 

Rz. 3

Auch nach der bis zum 31.12.2008 bestehenden Rechtslage war der güterrechtliche Ausgleich zwischen Lebenspartnern schenkungsteuerfrei möglich. Denn es fehlte an einer freigebigen Bereicherung des anspruchsberechtigten Lebenspartners und damit am Tatbestand einer Schenkung, ohne dass dies einer ausdrücklichen Anordnung in § 5 Abs. 2 ErbStG bedurfte.[1] § 5 Abs. 2 ErbStG hat insoweit nur deklaratorische Bedeutung. Eine analoge Anwendung von § 5 Abs. 1 ErbStG a.F. auf Lebenspartnerschaften vor dem 1.1.2009 steht zwar im Widerspruch zum eindeutigen Wortlaut der Norm.[2] Aufgrund der Entscheidung des BVerfG im Zusammenhang mit den Steuerklassen und den persönlichen Freibeträgen, die zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung kommen, da insoweit keine sachl...

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