Gesetzestext

 

(1) Gehört zum Erwerb von Todes wegen begünstigtes Vermögen im Sinne des § 13b Absatz 2, ist dem Erwerber die darauf entfallende Erbschaftsteuer auf Antrag bis zu sieben Jahre zu stunden. Der erste Jahresbetrag ist ein Jahr nach der Festsetzung der Steuer fällig und bis dahin zinslos zu stunden. Für die weiteren zu entrichtenden Jahresbeträge sind die §§ 234 und 238 der Abgabenordnung ab dem zweiten Jahr nach der Festsetzung der Steuer anzuwenden. § 222 der Abgabenordnung bleibt unberührt. Die Stundung endet, sobald der Erwerber, ausgehend vom Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (§ 9), den Tatbestand nach § 13a Absatz 3 nicht einhält oder einen der Tatbestände nach § 13a Absatz 6 erfüllt. Wurde ein Antrag nach § 13a Absatz 10 oder nach § 28a Absatz 1 gestellt, ist bei der Anwendung des Satzes 5 § 13a Absatz 10 entsprechend anzuwenden. Satz 1 ist nicht auf die Erbschaftsteuer anzuwenden, die der Erwerber zu entrichten hat, weil er den Tatbestand nach § 13a Absatz 3 nicht eingehalten oder einen der Tatbestände nach § 13a Absatz 6 erfüllt hat. Die Stundung endet, sobald der Erwerber den Betrieb oder den Anteil daran überträgt oder aufgibt.

(2) Absatz 1 findet in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 entsprechende Anwendung.

(3) Gehört zum Erwerb begünstigtes Vermögen im Sinne des § 13d Abs. 3, ist dem Erwerber die darauf entfallende Erbschaftsteuer auf Antrag bis zu zehn Jahren zu stunden, soweit er die Steuer nur durch Veräußerung dieses Vermögens aufbringen kann. Satz 1 gilt entsprechend, wenn zum Erwerb ein Ein- oder Zweifamilienhaus oder Wohneigentum gehört, das der Erwerber nach dem Erwerb zu eigenen Wohnzwecken nutzt, längstens für die Dauer der Selbstnutzung. Nach Aufgabe der Selbstnutzung ist die Stundung unter den Voraussetzungen des Satzes 1 weiter zu gewähren. Die Stundung endet in den Fällen der Sätze 1 bis 3, soweit das erworbene Vermögen Gegenstand einer Schenkung im Sinne des § 7 ist. Die §§ 234 und 238 der Abgabenordnung sind anzuwenden; bei Erwerben von Todes wegen erfolgt diese Stundung zinslos. § 222 der Abgabenordnung bleibt unberührt.

A. Allgemeines

 

Rz. 1

§ 28 ErbStG flankiert mit seinen Stundungsregelungen die Verschonungsvorschriften der §§ 13a13d sowie § 19a ErbStG. Diejenige Erbschaftsteuer, die nach Anwendung der Verschonungsregelungen überhaupt noch erhoben wird, kann unter bestimmten Voraussetzungen – teilweise sogar zinslos – gestundet werden. Gegenüber den allgemeinen Stundungsregelungen des § 222 AO bildet § 28 ErbStG eine lex specialis, die dem Steuerpflichtigen sogar einen Anspruch auf Stundung gewährt, nicht lediglich einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung durch die Finanzverwaltung.

 

Rz. 2

Da die Gewährung der Stundung auf die im Hinblick auf die Art des erworbenen Vermögens verminderte Leistungsfähigkeit des Erwerbers abstellt, ist sie – jedenfalls dem Grunde nach – verfassungsrechtlich unbedenklich.[1] Im Hinblick auf die früher sehr erheblichen Anforderungen an die Erfüllung der Stundungsvoraussetzungen und vor dem Hintergrund der doch sehr weitgehenden Verschonungen für Produktivvermögen war der "traditionelle" Anwendungsbereich von § 28 ErbStG a.F. zwischenzeitlich ziemlich eingeschränkt. Das galt insbesondere unter der Geltung des ErbStG 2009. Durch das ErbStG 2016 wurde der Stundungsanspruch auf sämtliches begünstigtes Vermögen i.S.v. § 13b Abs. 2 ErbStG (also auch Kapitalgesellschaftsanteile) ausgeweitet. Außerdem stellt das Gesetz im Grunde keine weiteren Bedingungen, so dass die praktische Bedeutung der Norm wieder gestiegen ist. Allerdings gilt sie nach dem ErbStG 2016 nur noch für Erwerbe von Todes wegen.[2]

Weitere (geringfügige) Modifikationen ergaben sich durch das Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen etc.[3]

 

Rz. 3

§ 28 Abs. 1 ErbStG wurde – wie gesagt – durch das ErbStG 2016 weitgehend umgestaltet. Die Möglichkeiten einer Stundung der auf begünstigtes Vermögen i.S.v. § 13b Abs. 2 ErbStG entfallenden Erbschaftsteuer wurden neu geregelt. Insbesondere wurde die Anwendbarkeit der Norm auch auf Kapitalgesellschaftsbeteiligungen ausgedehnt, für deren Erwerb zuvor keine Stundung in Betracht kam. Gleichzeitig wurde der maximale Stundungszeitraum von zehn auf sieben Jahre reduziert und die (mögliche) Zinslosigkeit auf das erste Jahr der Stundung begrenzt. Ebenso hat der Gesetzgeber mögliche Gründe für die (vorzeitige) Beendigung der Stundung ausdrücklich in die Norm aufgenommen und im Übrigen klargestellt, dass eine Stundung derjenigen Steuer, die auf einem Verstoß des Steuerpflichtigen gegen die Lohsummenbedingungen (§ 13a Abs. 3 ErbStG) oder gegen die Behaltensverpflichtungen (§ 13a Abs. 6 ErbStG) beruht, nicht (erneut oder erstmalig) erfolgen kann. Das schließt aber eine Stundung der Steuer auf verbleibendes Vermögen, für das die Voraussetzungen (nach wie vor) vorliegen, nicht aus.[4]

 

Rz. 4

Der mit dem ErbStG 2009 eingeführte (und zuletzt durch das Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen etc.[5] ergänzte) § 28 Abs. 3 ErbStG enthält eine Stundungsmöglichkeit auch f...

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