Gesetzestext

 

(1) Grundstücke im Sinne des Absatzes 3 sind mit 90 Prozent ihres Werts anzusetzen.

(2) Ein Erwerber kann den verminderten Wertansatz nicht in Anspruch nehmen, soweit er erworbene Grundstücke aufgrund einer letztwilligen Verfügung des Erblassers oder einer rechtsgeschäftlichen Verfügung des Erblassers oder Schenkers auf einen Dritten übertragen muss. Gleiches gilt, wenn ein Erbe im Rahmen der Teilung des Nachlasses Vermögen im Sinne des Absatzes 3 auf einen Miterben überträgt. Überträgt ein Erbe erworbenes begünstigtes Vermögen im Rahmen der Teilung des Nachlasses auf einen Dritten und gibt der Dritte dabei diesem Erwerber nicht begünstigtes Vermögen hin, das er vom Erblasser erworben hat, erhöht sich insoweit der Wert des begünstigten Vermögens des Dritten um den Wert des hingegebenen Vermögens, höchstens jedoch um den Wert des übertragenen Vermögens.

(3) Der verminderte Wertansatz gilt für bebaute Grundstücke oder Grundstücksteile, die

1. zu Wohnzwecken vermietet werden,
2. im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums belegen sind,
3. nicht zum begünstigten Betriebsvermögen oder begünstigten Vermögen eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 13a gehören.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 entsprechend.

A. Allgemeines

 

Rz. 1

Vorbemerkung

§ 13d ErbStG entspricht dem bisherigen § 13c ErbStG. Daher betreffen die bisher einschlägigen Zitate auch § 13c ErbStG a.F. Durch das Gesetz zur Anpassung des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 4.11.2016[1] wurde § 13c ErbStG a.F. in § 13d ErbStG umbenannt.

Der Erwerb von Todes wegen oder durch (mittelbare) Schenkung von zu Wohnzwecken vermieteten Grundstücken/Grundstücksteilen wird unter bestimmten Voraussetzungen durch einen 10 %igen Bewertungsabschlag begünstigt. Die Verschonungsvorschrift wird damit begründet, dass durch diese Regelung "der Wettbewerbsnachteil gegenüber der institutionellen Konkurrenz verringert wird, die anders als private Immobilienbesitzer oder Personenunternehmen wegen der Befreiungen nach §§ 13a13c, 19a ErbStG i.d.R. nicht durch die Erbschaftsteuer belastet ist. Zugleich wird die Investitionsfähigkeit des privaten Eigentümers durch diese Entlastung erhöht und es wird verhindert, dass allein aufgrund der Erbschaftsteuerbelastung in einem langfristig orientierten Markt kurzfristig Entscheidungen getroffen werden müssen. Gerade das Angebot einer Vielzahl von Mietwohnungen durch Private wie auch durch Personenunternehmen und der stärkere Wettbewerb garantieren moderate Mieten sowie gleichzeitig eine angemessene Wohnraumversorgung der Bevölkerung auch in der Zukunft. Die Vererbung von privaten Bestandsimmobilien trägt damit dazu bei, dass ein Marktungleichgewicht, z.B. in Form einer Marktkonzentration bei institutionellen Anbietern, verhindert wird. …"[2] Von der Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift kann ausgegangen werden.[3]

Grundsätzlich handelt es sich bei § 13d ErbStG um eine objektbezogene qualitative Begünstigung. Entscheidend ist, ob das Grundstück die Voraussetzungen der Verschonungsregelung erfüllt; d.h. die Begünstigung kann mehrfach auch innerhalb eines 10-Jahreszeitraums (§ 14 ErbStG) erlangt werden.

[1] BGBl I 2016, 2464.
[2] So Gesetzesbegründung BR-Drucks 4/08, S. 57 f.

B. Tatbestand

I. Verschonung, Art und Umfang

1. Wertansatz, Wertabschlag (Abs. 1)

 

Rz. 2

Bebaute Grundstücke und Grundstücksteile i.S.v. § 13d Abs. 3 ErbStG (siehe Rdn 8 ff.), die zu Wohnzwecken vermietet werden, werden mit 90 % ihres steuerlichen Werts angesetzt. Der Wertabschlag ist bei allen steuerbaren Erwerben, auch bei mittelbaren Grundstücksschenkungen, zu gewähren.[4] Maßgebend sind die Verhältnisse (Vorliegen eines bebauten Grundstücks, Vermietung etc.) zum Besteuerungszeitpunkt (§ 9 ErbStG). Der 90 %-Ansatz bezieht sich auf den (Brutto-)Steuerwert des betreffenden Grundstücks nach §§ 179, 182 ff. BewG; dazu gehört auch der ggf. nachgewiesene niedrigere Verkehrswert i.S.v. § 198 BewG. Gehen mit dem Erwerb auch Schulden und Lasten auf den Erwerber über, können die mit dem Erwerb einer begünstigten Immobilie in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schulden und Lasten nur zu 90 % bereicherungsmindernd abgezogen werden (§ 10 Abs. 6 S. 5 ErbStG). Berechnungsbeispiel für Schuldenkürzung siehe H E 13d ErbStH 2019. Die sog. Erwerbsnebenkosten unterliegen nicht der Kürzung nach § 10 Abs. 6 ErbStG.[5] Der Freibetrag nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG ist nicht zu kürzen.[6]

Im Ergebnis findet somit über die Bewertungsebene eine Verminderung der Erbschaftsteuerbelastung statt. Obwohl das BVerfG grundsätzlich vorgegeben hat, dass Verschonungen gerade nicht auf der Bewertungsebene, sondern der Besteuerungsebene geregelt werden sollen, halte ich die Verschonung über den Wertabschlag für zulässig, da die Verschonung offen ausgewiesen (d.h. nicht in der Bewertungs-/Berechnungsmethode versteckt) ist, die vorhergehende Bewertung mit dem gemeinen Wert erfolgt und sie i...

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