Gesetzestext

 

Für die gesonderten Feststellungen ist örtlich zuständig:

1. in den Fällen des § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 das Finanzamt, in dessen Bezirk das Grundstück, das Betriebsgrundstück oder der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft oder, wenn sich das Grundstück, das Betriebsgrundstück oder der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft auf die Bezirke mehrerer Finanzämter erstreckt, der wertvollste Teil liegt;
2. in den Fällen des § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung des Gewerbebetriebs, bei Gewerbebetrieben ohne Geschäftsleitung im Inland das Finanzamt, in dessen Bezirk eine Betriebsstätte – bei mehreren Betriebsstätten die wirtschaftlich bedeutendste – unterhalten wird, und bei freiberuflicher Tätigkeit das Finanzamt, von dessen Bezirk aus die Berufstätigkeit vorwiegend ausgeübt wird;
3. in den Fällen des § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung der Kapitalgesellschaft befindet, bei Kapitalgesellschaften ohne Geschäftsleitung im Inland oder, wenn sich der Ort der Geschäftsleitung nicht feststellen lässt, das Finanzamt, in dessen Bezirk die Kapitalgesellschaft ihren Sitz hat;
4. in den Fällen des § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 das Finanzamt, von dessen Bezirk die Verwaltung des Vermögens ausgeht, oder, wenn diese im Inland nicht feststellbar ist, das Finanzamt, in dessen Bezirk sich der wertvollste Teil des Vermögens befindet.

A. Allgemeines

 

Rz. 1

Die örtliche Zuständigkeit des § 152 BewG folgt dem Grundsatz, dass das Finanzamt der größten Sachnähe die Feststellung durchführen soll. Die Regelung entspricht weitgehend der in § 18 AO geregelten örtlichen Zuständigkeit für die gesonderte Feststellung für ertragsteuerliche Zwecke, so dass auf die dortige Kommentierung verwiesen werden kann. Die Einführung einer eigenen Regelung in § 152 BewG war erforderlich geworden, nachdem mit dem JStG 2007 v. 13.12.2006[1] gesonderte Feststellungen auch für das Betriebsvermögen eingeführt worden sind. Zuvor oblag die Bewertung des Betriebsvermögens den Erbschaftsteuerstellen, die sich bei Bedarf der Amtshilfe der Betriebsfinanzämter bedienten. Mit Zuweisung der örtlichen Zuständigkeit ab 1.1.2007 ist dies nur noch in Fällen denkbar, in denen die Erbschaftsteuerstelle die Bedeutung des Vermögenswertes für die Besteuerung verneint und damit den Wert in eigener Zuständigkeit anzusetzen hat oder die der Besteuerung zu unterwerfenden Vermögenswerte im Ausland belegen sind (§ 151 Abs. 4 BewG).

Gerade wenn Anteile an tiefgestaffelten Gesellschaftsstrukturen Gegenstand des Nachlasses sind, ist die Beteiligung einer Vielzahl von Betriebs- und Lagefinanzämtern die Folge. In solchen Fällen kommt auf den Erwerber und die Erbschaftsteuerstelle gleichermaßen ein erheblicher Koordinierungsaufwand zu. Ein Verstoß gegen die örtliche Zuständigkeit kann nicht für sich genommen gerügt werden (§ 127 AO), da nach Anforderung eines Bedarfswertes durch die Erbschaftsteuerstelle das aufgeforderte Finanzamt das Feststellungsverfahren durchzuführen hat.[2] Erforderlich ist stets, dass der Feststellungsbescheid auch im Übrigen rechtsfehlerhaft ist, so dass sich der Verstoß gegen die örtliche Zuständigkeit auch "ausgewirkt" hat. Bei der Anordnung einer Außenprüfung nach § 156 BewG durch ein örtlich unzuständiges Feststellungsfinanzamt wird dies stets der Fall sein, da diese in das Ermessen gestellt ist und die Entscheidung insoweit eine individuell getroffene sein wird. Obgleich das Feststellungsfinanzamt an die mit der Anforderung des Wertes verbundene Bejahung der Bedeutung i.S.d. § 151 Abs. 1 S. 2 BewG durch die Erbschaftsteuerstelle bzw. das anfordernde Feststellungsfinanzamt gebunden ist,[3] bleibt es für die Prüfung seiner Zuständigkeit nach Maßgabe des § 152 BewG zuständig.[4] Verneint es diese, leitet es kein Feststellungsverfahren durch Aufforderung zur Abgabe der Feststellungserklärung ein, sondern gibt die Anforderung an das zuständige Finanzamt ab. Die anfordernde Dienststelle erhält hierüber eine Abgabenachricht.

§ 152 Nr. 1–3 BewG werden für Bewertungsstichtage nach dem 30.6.2011 durch die §§ 13a Abs. 4 und 13b Abs. 10 ErbStG[5] in Bezug genommen. Die zur Prüfung der Verschonungsvoraussetzungen erforderlichen Angaben sind damit ebenfalls vom Feststellungsfinanzamt mit der größten Sachnähe zu ermitteln, was sicherlich als sehr ökonomisch anzusehen ist.

[1] BGBl I 2006, 2878.
[2] A.A. Hartmann, in: Stenger/Loose, BewG, § 152 Rn 4 unter Hinweis darauf, dass die Bewertung keine gebundene Entscheidung sei.
[4] Hartmann, in: Stenger/Loose, BewG, § 152 Rn 2.
[5] In der Fassung des Gesetzes zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, BGBl I 2016, 2464.

B. Tatbestand

 

Rz. 2

Im Gegensatz zu § 18 AO ist der Katalog des § 152 BewG abschließend. Ein Bedürfnis nach einem Auffangtatbestand vergleichbar dem § 18 Abs. 2 AO gibt es hier nicht, da § 151 Abs. 4 BewG klarstellt, dass aus...

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