Gesetzestext

 

Zum Inlandsvermögen gehören:

1. das inländische land- und forstwirtschaftliche Vermögen;
2. das inländische Grundvermögen;
3. das inländische Betriebsvermögen. Als solches gilt das Vermögen, das einem im Inland betriebenen Gewerbe dient, wenn hierfür im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird oder ein ständiger Vertreter bestellt ist;
4. Anteile an einer Kapitalgesellschaft, wenn die Gesellschaft Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hat und der Gesellschafter entweder allein oder zusammen mit anderen ihm nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Außensteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung, am Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft mindestens zu einem Zehntel unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist;
5. nicht unter Nummer 3 fallende Erfindungen, Gebrauchsmuster und Topographien, die in ein inländisches Buch oder Register eingetragen sind;
6. Wirtschaftsgüter, die nicht unter die Nummern 1, 2 und 5 fallen und einem inländischen Gewerbebetrieb überlassen, insbesondere an diesen vermietet oder verpachtet sind;
7. Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden und andere Forderungen oder Rechte, wenn sie durch inländischen Grundbesitz, durch inländische grundstücksgleiche Rechte oder durch Schiffe, die in ein inländisches Schiffsregister eingetragen sind, unmittelbar oder mittelbar gesichert sind. Ausgenommen sind Anleihen und Forderungen, über die Teilschuldverschreibungen ausgegeben sind;
8. Forderungen aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter und aus partiarischen Darlehen, wenn der Schuldner Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hat;
9. Nutzungsrechte an einem der in den Nummern 1 bis 8 genannten Vermögensgegenstände.

A. Allgemeines

 

Rz. 1

§ 121 BewG zählt enumerativ und abschließend diejenigen Gegenstände auf, die zum sog. Inlandsvermögen – insbesondere i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG – gehören. Eine konkrete Definition des Begriffs "Inlandsvermögen" enthält die Vorschrift allerdings nicht. Eine solche findet sich auch nicht im ErbStG. Vielmehr wird von beiden Gesetzen die Existenz von Inlandsvermögen vorausgesetzt; dessen Umfang ergibt sich aus § 121 BewG. Demzufolge handelt es sich beim Inlandsvermögen auch nicht schlicht um das "im Inland befindliche Vermögen".[1] Die Regelung ist spezifischer. Was nicht zum Inlandsvermögen i.S.v. § 121 BewG gehört, stellt sog. Auslandsvermögen i.S.v. § 21 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG dar.[2]

Die Aufzählung in § 121 BewG ist abschließend (Enumerationsprinzip);[3] was dort nicht explizit genannt ist, stellt demnach kein Inlandsvermögen dar.[4] Das gilt auch für auf die Übereignung von Inlandsvermögen gerichtete (schuldrechtliche) Sachleistungsansprüche.[5]

Der Anwendungsbereich von § 121 BewG beschränkt sich prinzipiell auf die Fälle der beschränkten Erbschaft- bzw. Schenkungsteuerpflicht; bei unbeschränkter oder erweitert beschränkter Steuerpflicht spielt die Abgrenzung zwischen Inlandsvermögen und anderem Vermögen hingegen keine Rolle.[6]

 

Rz. 2

Die Zurechnung einzelner Wirtschaftsgüter zu den in § 121 BewG genannten verschiedenen Arten des Inlandsvermögens richtet sich ausschließlich nach deutschem Recht. Ob der jeweilige (wirtschaftliche) Eigentümer eine natürliche oder juristische Person ist, spielt keine Rolle, so dass z.B. auch dem deutschen Recht unbekannte ausländische Rechtsformen für die Anwendung von § 121 BewG ohne Belang sind.[7] Aus diesem Grund bleiben auch (deutsche) ertragsteuerliche Zu- bzw. Einordnungskriterien außer Betracht, so dass z.B. von einer ausländischen Kapitalgesellschaft in Deutschland gehaltene Grundstücke ohne Weiteres bewertungsrechtliches Grundvermögen oder land- und forstwirtschaftliches Vermögen darstellen können.[8] Denn gem. § 97 Abs. 3 BewG gelten § 97 Abs. 1 S. 1 Nr. 1–4 BewG, denen zufolge u.a. Kapitalgesellschaften nur Betriebsvermögen haben können, nicht für beschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften. Dieselben Grundsätze sind gem. § 97 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 BewG auch für ausländische Personengesellschaften und Mitunternehmerschaften sowie Gemeinschaften anwendbar.[9]

 

Rz. 3

In Fällen, in denen ein beschränkt Steuerpflichtiger nur mittelbar an Inlandsvermögen beteiligt ist, beispielsweise über eine inländische oder ausländische Personengesellschaft oder Gemeinschaft, ist grundsätzlich der ihm zuzurechnende Anteil am Inlandsvermögen zu ermitteln.[10] Für die Aufteilung können die Grundsätze über die ertragsteuerliche Behandlung von Gewinnen und Verlusten der Personengesellschaft herangezogen werden.[11] Vor der entsprechenden Aufteilung ist jedoch das der jeweiligen Personengesellschaft oder Gemeinschaft gehörende Auslandsvermögen auszuscheiden; dieses bzw. der auf den beschränkt Steuerpflichtigen entfallende Anteil hieran gehört nämlich – selbstverständlich – nicht zu seinem einer etwaigen Steuerpflicht unterliegenden Inlandsvermögen.[12] Als Auslandsvermögen gelten hierbei sämtliche in § 121 BewG genannte Wirtschaftsgüter, die auf einen ausländischen Staat entfallen.[13]

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