Rz. 106

Nach § 13 Abs. 1 Nr. 18 ErbStG sind – neben Zuwendungen an politische Parteien, die nicht nach den Regeln des Parteiengesetzes von der staatlichen Teilfinanzierung ausgeschlossen sind – auch Zuwendungen unter Lebenden oder von Todes wegen an Vereine, die keine Parteien sind, steuerfrei, wenn der Verein i.e. die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 18 Buchst. b ErbStG erfüllt. Die Steuerbefreiung entfällt rückwirkend, wenn der Verein an der nächsten Wahl nach der Zuwendung nicht teilnimmt. Hat sich der Verein jedoch ernsthaft um eine Teilnahme bemüht, bleibt die Steuerbefreiung erhalten. Der Verein trägt insoweit die Feststellungslast. Zuwendungen an einzelne Mitglieder politischer Parteien oder ihnen gleichgestellter Vereine sind nicht steuerbefreit. Etwas anderes gilt nur, wenn die Zuwendung unter der Auflage erfolgt, diese an die Partei bzw. den Verein weiterzugeben und dementsprechend auch im Rechenschaftsbericht einer Partei ausgewiesen wird.[206]

[206] FinMin NRW v. 14.11.1985 – S 3812–18-VA2 (n.v.), vgl. Viskorf/Viskorf, § 13 ErbStG Rn 135.

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