Rz. 21
Während durch das Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften[66] in § 28 ErbStG nur redaktionelle Änderungen vorgenommen wurden, sind die Fristen für die Wohlverhaltensdauer bei der Optionsverschonung nach § 19a Abs. 5 S. 2 ErbStG und der Verschonungsbedarfsprüfung in § 28a Abs. 1 S. 1 ErbStG einheitlich auf sieben Jahre angeglichen worden. Zudem wurden in § 28a Abs. 4 Nr. 4–6 ErbStG weitere Fälle, in denen der gewährte Erlass mit Wirkung für die Vergangenheit beseitigt werden kann, aufgenommen. § 37 Abs. 16 ErbStG ordnet die Anwendung dieser Regelung für Erwerbe nach dem 14.12.2018 an.
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