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Wie es das BVerfG[54] gefordert hat, hat der Gesetzgeber die Regelungen zur Verschonung des Betriebsvermögens in §§ 10, 13a13d, 19a, 28 und 28a ErbStG überarbeitet und für Bewertungsstichtage nach dem 30.6.2016 Ungleichbehandlungen zwischen großen und kleinen Betriebsvermögen sowie mitarbeiterstarken und -schwachen Betrieben entschärft, indem die Fallbeileffekte (Lohnsummenprüfung bei mehr als 20 Mitarbeitern; Verschonung bei weniger als 50 % Verwaltungsvermögen) einer abschmelzenden Verschonungsregelung gewichen sind. Diese Änderungen gelten für alle Erwerbe ab dem 17.12.2014, konnten allerdings nicht rechtzeitig zur vom BVerfG gesetzten Frist zur Schaffung einer gesetzlichen Neuregelung bis zum 30.6.2016, sondern erst zum 14.10.2016 in Kraft gesetzt werden.[55] Nicht unkritisch wurde diese Verzögerung in der Literatur[56] bewertet, die teilweise sogar eine Nichtanwendbarkeit des ErbStG in der Zeit zwischen dem 1.7.2016 und dem Inkrafttreten vertrat, in der sich dann auch eine Welle von Schenkungen jeweils mit Widerrufsvorbehalt für den Fälle des rückwirkenden Inkrafttretens entlud. Insoweit die neue Regelung im Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des BVerfG[57] eine Zusammenrechnung mehrerer Erwerbe in einem Zehnjahreszeitraum vorsieht (§§ 13a Abs. 1 S. 2 und 13c Abs. 3 S. 3–5 ErbStG), sehen die Sätze 2 und 3 des § 37 Abs. 12 ErbStG vor, dass Erwerbe vor dem Tag der Verkündung in die Zusammenrechnung aufgenommen werden. Nach Auffassung der Finanzverwaltung sind in die Zusammenrechnung nicht nur Vorerwerbe begünstigten Vermögens, für die die Steuer nach den jeweils geltenden Rechtslagen vor dem 1.7.2016 bzw. 1.1.2009 entstanden ist, einzubeziehen. § 37 Abs. 12 ErbStG schränkt die Anwendung des die Zusammenrechnung mehrerer Vorerwerbe anordnenden § 13a Abs. 1 S. 2 ErbStG, mithin die Prüfung, ob mit einem Erwerb nach dem 30.6.2016 einschließlich der Erwerbe begünstigten Vermögens innerhalb von zehn Jahren von derselben Person die Prüfschwelle von 26 Mio. EUR überschritten wird, nicht ein.[58] Eine rückwirkende Belastung des Erwerbers, die dadurch entsteht, dass frühere Erwerbe negativen Einfluss auf den Umfang des Verschonungsabschlags des aktuellen Erwerbs nehmen könnten, wird dadurch vermieden.

[55] BeckOK ErbStG/Erkis, § 37 Rn 55.
[56] Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, § 37 Rn 11 m.w.N.
[57] ErbStRAnpG v. 4.11.2016, BGBl I 2016, 2464.
[58] BeckOK ErbStG/Erkis, § 37 Rn 57.

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