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Entscheidend für die Laufzeit ist das früher eintretende Ereignis: Ablauf des Zeitraums oder Tod des Berechtigten. Deshalb ist die Höhe des Kapitalwerts durch den Wert begrenzt, der sich ergibt, wenn der Kapitalwert der lebenslänglichen Nutzungen und Leistungen nach § 14 BewG berechnet wird (§ 13 Abs. 1 S. 2 BewG). Dieser Wert darf nicht überschritten, wohl aber unterschritten werden. Deshalb muss der Kapitalwert doppelt berechnet werden: einmal als reine Zeitrente mit Hilfe der Vervielfältiger aus der Anlage 9a und ein zweites Mal als lebenslange Rente nach § 14 BewG. Maßgebend ist der niedrigere Wert.[17]

 

Beispiel

Es wird eine Rente von 1.000 EUR monatlich vorschüssig über 10 Jahre gezahlt, längstens jedoch für die Lebenszeit des Berechtigten. Der Berechtigte ist bei Rentenbeginn a) 55 Jahre alt, b) 85 Jahre alt.

Variante a): Aus der Anlage 9a ergibt sich ein Vervielfältiger von 7,745. Der Kapitalwert der Rente nach § 13 Abs. 1 S. 1 BewG beträgt daher 77.450 EUR. Der Vervielfältiger für eine Leibrente[18] beträgt 13,750, was einen Kapitalwert von 137.500 EUR ergibt. Maßgebend ist der Kapitalwert von 77.450 EUR.

Variante b): Aus der Anlage 9a ergibt sich ein Vervielfältiger von 7,745. Der Kapitalwert der Rente nach § 13 Abs. 1 S. 1 BewG beträgt daher 77.450 EUR. Der Vervielfältiger für eine Leibrente beträgt 4,683, was einen Kapitalwert von 46.830 EUR ergibt. Dieser Wert ist maßgebend.

[18] BMF v. 4.10.2021 – IV C 7 – S 3104/19/10001 :06, BStBl I 2021, 1821 – als Anhang zu § 14 BewG abgedruckt.

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