Rz. 46

Eine Anrechnung nach § 21 ErbStG erfolgt nur auf entsprechenden Antrag des Steuerpflichtigen. Wird ein solcher gestellt, steht dem Finanzamt kein Ermessensspielraum zu. Bei Erfüllung sämtlicher gesetzlicher Voraussetzungen, ist die Anrechnung zu gewähren.[103] Der Antrag ist weder form- noch fristgebunden. Er muss allerdings vor Eintritt der Bestandskraft des Erbschaft- bzw. Schenkungsteuerbescheides gestellt werden; dies ist bis zum Ende des finanzgerichtlichen Verfahrens in der I. Instanz möglich.[104] Antragsberechtigt sind sämtliche Personen, die nach § 31 Abs. 5 und 6 ErbStG Steuererklärungen abzugeben haben.

 

Rz. 47

Soll Erbschaftsteuer aus verschiedenen ausländischen Staaten angerechnet werden, ist für jeden Staat ein gesonderter Antrag erforderlich.[105]

[104] Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 21 Rn 59; Jochum, in: Wilms/Jochum, § 21 Rn 40.
[105] Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 21 Rn 59.

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