Rz. 57

Bei Ehen mit deutsch-französischen Partnern kommt es wegen der Unterschiede im Güterrecht zwischen Frankreich und Deutschland zu Problemen in der Praxis. Nach dem französischen Recht stellt beispielsweise die Errungenschaftsgemeinschaft den gesetzlichen Regelfall dar. Alles während der Ehe erworbene Vermögen gehört daher grundsätzlich beiden Parteien zu gleichen Teilen. Der Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft (gültig seit 1.5.2013 auf Basis des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Frankreich über den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft) orientiert sich an den deutschen Regeln zur Zugewinngemeinschaft mit Modifikationen nach französischem Recht (z.B. abweichende Berechnung des Anfangs- und Endvermögens nach Art. 9 des deutsch-französischen Abkommens). Entsprechend den deutschen Regeln erfolgt jedoch ein Zugewinnausgleich erst bei Beendigung des Güterstands.

 

Rz. 58

§ 5 Abs. 3 ordnet für die Beendigung der Wahl-Zugewinngemeinschaft und den (tatsächlichen) Zugewinnausgleich an, dass auch diese Ausgleichsforderung nicht steuerbar im Sinne des Erbschaftsteuergesetzes ist. Der güterrechtliche Ausgleich, der sich nach den Regeln des Wahl-Zugewinns berechnet, wird damit in erbschaft- und schenkungsteuerlicher Hinsicht der deutschen Zugewinnausgleichsforderung gleichgestellt.

Beim Tod eines Ehegatten sieht die Wahl-Zugewinngemeinschaft – in Abweichung zu dem deutschen Recht – stets eine konkrete Berechnung des Zugewinns vor (vgl. Art. 7 des deutsch-französischen Abkommens). Ein pauschaler Zugewinnausgleich i.S.d. § 5 Abs. 1 scheidet aus, so dass auch die in Abs. 1 vorgesehenen Modifikationen des Güterrechts bei Berechnung einer fiktiven Ausgleichsforderung nicht anwendbar sind. Sollten die Ehegatten den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft ehevertraglich dergestalt abändern, dass im Todesfall der Zugewinnausgleich ausgeschlossen ist, könnte ausnahmsweise die Anwendung des § 5 Abs. 1 gerechtfertigt sein.[100]

[100] So Gottschalk, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, § 5 Rn 265.

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