Rz. 22

Durch koordinierten Ländererlass haben die Länder die Mitwirkung der Veranlagungs- und Prüfungsstellen der Finanzämter inklusive der Steuerfahndung geregelt.[32] Die Finanzämter haben hiernach Angaben über nachfolgende Sachverhalte gegenüber den Erbschaftsteuerstellen zu machen:

Vermögenserwerbe unter Lebenden, soweit ohne notarielle Beurkundung erfolgt,
Verträge, bei denen eine gemischte oder verdeckte Schenkung zu vermuten ist,
Vereinbarungen über die Gewährung einer überhöhten Gewinnbeteiligung unter Angabe des Gewinnübermaßes,
Übergang von Gesellschaftsanteilen an die Mitgesellschafter zu Lebzeiten und von Todes wegen,
Zusammensetzung des Vermögens des Steuerpflichtigen im Todeszeitpunkt, soweit bekannt, inklusive der festgestellten Einheitswerte des Grund- und des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, bei Gewerbetreibenden die Kopie der letzten Bilanz, bei Personengesellschaften eine Kopie des Gesellschaftsvertrages, bei vermieteten Grundstücken die Jahresmiete,
Erwerbe aus dem Nachlass eines nicht im Inland wohnhaften Erblassers
Zuwendungen von Personen, die der erweitert beschränkten Steuerpflicht nach § 2 Abs. 1 S. 1 AStG unterliegen, mit Zeitpunkt der Aufgabe des inländischen Wohnsitzes, des inländischen Empfangsbevollmächtigten, des Nachlasses oder des geschenkten Vermögens und der Erwerber,
Sachverhalte, die zum Wegfall der Begünstigung nach § 13a ErbStG führen (für Erwerbszeitpunkte nach dem 31.12.2008 wird die Mitwirkung durch den gleich lautenden Ländererlass v. 30.3.2009 zur Feststellung von Grundbesitzwerten, von Anteilswerten und von Betriebsvermögen,[33] bzw. für Erwerbszeitpunkte nach dem 31.12.2011 durch die Allgemeine Verwaltungsanweisung für die Erbschaft- und Schenkungsteuer und Mitwirkungspflichten anderer Finanzämter geregelt[34]),
alle bereits erfassten unbeschränkten steuerpflichtigen nicht nach § 5 KStG steuerbefreiten Stiftungen und Familienvereine sowie deren Aufhebung oder Auflösung, soweit deren Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist,
Entfallen der Voraussetzung für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG) in Fällen der schädlichen Vermögensverwendung (§ 55 Abs. 1 Nr. 4)
Einrichtung von Gemeinschaftskonten durch Eheleute.

Soweit für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer Ermittlungsmaßnahmen im Rahmen der Außenprüfung erforderlich sind, sind entsprechende Prüfungsanordnungen (§ 196 AO) zu erteilen.

[32] ErbStVA v. 7.12.2017, Tz. 1.3.1, BStBl I 2018, 53.
[33] BStBl I 2009, 546 (mit gleichlautendem Ländererlass vom 9.4.2013 aufgehoben, BStBl. I 2013, 523).
[34] ErbStVA v. 7.12.2017, Tz. 1.3.2.5, BStBl I 2018, 53.

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