Rz. 10
In Abs. 11 wird die Anwendung des § 203 BewG i.d.F. des ErbStAnpG rückwirkend auf Bewertungsstichtage nach dem 30.6.2016 angeordnet. In § 203 BewG (neu) wird ein fester Kapitalisierungsfaktor von 13,75 für das vereinfachte Ertragswertverfahren (§ 200 BewG) eingeführt. Dies könnte in einzelnen Fällen zu Verschlechterungen führen, die aber verfassungsrechtlich unzulässig wären.[24] Deshalb konnte auf Antrag bei der Bewertung im vereinfachten Ertragswertverfahren für Bewertungen auf Stichtage bis 30.6.2016 noch der "alte" Faktor von 17,8571 zugrunde gelegt werden. Näheres siehe Kommentierung des § 203 BewG.
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