Rz. 17

Wie bereits erwähnt, wird im Rahmen des vereinfachten Ertragswertverfahrens an Stelle des tatsächlichen Steueraufwandes ein typisierter Ertragsteueraufwand zugrunde gelegt. Dies geschieht gem. § 202 Abs. 3 BewG allerdings nur, soweit sich – nach Hinzu- bzw. Abrechnungen – ein positives Betriebsergebnis ergibt.[40] Der Ertragsteueraufwand wird pauschal mit 30 % des jeweils korrigierten Betriebsergebnisses angesetzt und in dieser Höhe abgezogen.[41] Dieser Satz entspricht angeblich der durchschnittlichen Unternehmensteuerlast für Kapitalgesellschaften und Personenunternehmen nach den Regelungen der Unternehmensteuerreform 2008.[42] Die typisierende Berücksichtigung des Ertragsteueraufwandes ist Ausfluss der angestrebten Rechtsformneutralität der Bewertung. Diese entspricht im Grundsatz auch dem aktuellen Stand der Betriebswirtschaftslehre, abgesehen davon, dass hier sinnvollerweise zwischen Personenunternehmen und Kapitalgesellschaften unterschieden wird. Das ist insb. deshalb geboten, weil seit Einführung der Abgeltungssteuer (verbunden mit der Absenkung des Körperschaftssteuersatzes auf 15 %) die steuerliche Belastung von Personenunternehmen und Kapitalgesellschaften zu unterschiedlich ist, um den Gegebenheiten durch Anwendung eines einheitlichen, pauschalen Steuersatzes gerecht zu werden.[43] Da – aus betriebswirtschaftlicher Sicht – bei der Unternehmensbewertung die Netto-Renditen zu kapitalisieren und miteinander zu vergleichen sind, wird der eigentliche Anspruch des vereinfachten Ertragswertverfahrens, rechtsformunabhängig zutreffende (oder wenigstens plausible) Ergebnisse hervorzubringen, durch die mangelnde Differenzierung im Bewertungsverfahren selbst konterkariert.[44]

Richtig ist jedoch der – auch aus der Betriebswirtschaft bekannte – Ansatz, individuelle Besonderheiten der steuerlichen Situation im Rahmen der Bewertung auszublenden bzw. zu bereinigen, so dass ein mit anderen Unternehmungen vergleichbares Bild entsteht.

 

Rz. 18

Die pauschale Berücksichtigung – gedachten – Ertragsteueraufwandes mit 30 % des korrigierten Betriebsergebnisses gilt auch bei der Bewertung eines der Ausübung eines freien Berufes dienenden Vermögens.[45]

[40] R B 202 Abs. 5 S. 1 ErbStR 2019.
[41] Eisele, in: Rössler/Troll, BewG, § 202 Rn 10.
[42] So jedenfalls Änderungsantrag der Fraktion CDU/CSU und SPD, Umdruck 02 (BewG), S. 40, zu Abs. 3.
[43] Vgl. hierzu auch Hübner/Hübner, Erbschaftsteuerreform 2009, S. 492.
[44] Vgl. hierzu auch Wollny, DStR 2012, 1356, 1357; Seer, Ubg 2012, 376, 379; Eisele, in: Rössler/Troll, BewG, § 202 Rn 11 f. m.w.N.
[45] R B 202 Abs. 5 S. 2 ErbStR 2019.

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