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Zum Inlandsvermögen zählen gem. § 121 Nr. 5 BewG auch Erfindungen, Gebrauchsmuster und Topographien,[64] die nicht bereits Bestandteile eines Betriebsvermögens i.S.v. § 121 Nr. 3 BewG sind. Voraussetzung ist, dass sie in ein inländisches Buch oder Register eingetragen sind. Das Abgrenzungskriterium der Eintragung in ein inländisches Buch oder Register ist (aus Gründen der Rechtssicherheit) sehr stark formaljuristisch auszulegen.[65] Die Frage, ob eine Verwertung im In- oder Ausland überhaupt stattfindet, spielt keine Rolle.[66] Entscheidend ist allein die Eintragung, und das selbst dann, wenn sie nur erfolgte, um die Anmeldung weiterer gleichartiger Schutzrechte im Inland zu verhindern.[67] Nicht anzuwenden ist § 121 Nr. 5 BewG aber auf Werke der bildenden Kunst, schriftstellerische Werke und Ähnliches. Denn ungeachtet einer etwaigen Eintragung in das Urheberrechtsregister handelt es sich hierbei weder um Erfindungen oder Gebrauchsmuster noch um Topographien. Gleiches gilt für Warenzeichen, Geschmacksmuster und Marken.[68] Im Einzelfall ist hier jedoch stets zu prüfen, ob nicht eine Einbeziehung nach § 121 Nr. 3 oder Nr. 6 BewG in Betracht kommt.[69]

[64] Topographien sind dreidimensionale Strukturen von mikroelektronischen Halbleitererzeugnissen; sie wurden durch § 24 des Halbleiterschutzgesetzes von 1987 (BGBl I 1987, 2294), zuletzt geändert durch Gesetz v. 17.7.2017 (BGBl I 2017, 2541), in den Katalog des Inlandsvermögens aufgenommen.
[65] Schienke-Ohletz, in: v. Oertzen/Loose, § 2 ErbStG Rn 57; Eisele, in: Rössler/Troll, BewG, § 121 Rn 29.
[66] H.-U. Viskorf, in: Viskorf/Schuck/Wälzholz, ErbStG und BewG, § 121 BewG Rn 19.
[67] Eisele, in: Rössler/Troll, BewG, § 121 Rn 29.
[68] Eisele, in: Rössler/Troll, BewG, § 121 Rn 32; Dötsch, in: Stenger/Loose, § 121 BewG Rn 394 f.
[69] Eisele, in: Rössler/Troll, BewG, § 121 Rn 32.

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