Rz. 20
Zum Inlandsvermögen zählen gem. § 121 Nr. 5 BewG auch Erfindungen, Gebrauchsmuster und Topographien,[64] die nicht bereits Bestandteile eines Betriebsvermögens i.S.v. § 121 Nr. 3 BewG sind. Voraussetzung ist, dass sie in ein inländisches Buch oder Register eingetragen sind. Das Abgrenzungskriterium der Eintragung in ein inländisches Buch oder Register ist (aus Gründen der Rechtssicherheit) sehr stark formaljuristisch auszulegen.[65] Die Frage, ob eine Verwertung im In- oder Ausland überhaupt stattfindet, spielt keine Rolle.[66] Entscheidend ist allein die Eintragung, und das selbst dann, wenn sie nur erfolgte, um die Anmeldung weiterer gleichartiger Schutzrechte im Inland zu verhindern.[67] Nicht anzuwenden ist § 121 Nr. 5 BewG aber auf Werke der bildenden Kunst, schriftstellerische Werke und Ähnliches. Denn ungeachtet einer etwaigen Eintragung in das Urheberrechtsregister handelt es sich hierbei weder um Erfindungen oder Gebrauchsmuster noch um Topographien. Gleiches gilt für Warenzeichen, Geschmacksmuster und Marken.[68] Im Einzelfall ist hier jedoch stets zu prüfen, ob nicht eine Einbeziehung nach § 121 Nr. 3 oder Nr. 6 BewG in Betracht kommt.[69]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen