Rz. 26

Ähnliches gilt auch für Personengesellschaften. Hier sind gem. § 97 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 BewG grundsätzlich alle Wirtschaftsgüter, die den im Gesetz genannten Personengesellschaften zur gesamten Hand gehören, deren Betriebsvermögen zuzuordnen und zur wirtschaftlichen Einheit des Betriebsvermögens zusammenzufassen.[60] Ob und inwieweit diese Wirtschaftsgüter auch tatsächlich dem Gewerbebetrieb dienen, spielt keine entscheidende Rolle.[61] Wegen der Behandlung des Sonderbetriebsvermögens und weiterer Details vgl. die Kommentierung zu § 97 BewG (siehe § 97 BewG Rdn 29 f.).

[61] Eisele, in: Rössler/Troll, BewG, § 95 Rn 33.

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