1. Wirtschaftlicher Zusammenhang mit Inlandsvermögen

 

Rz. 36

Bei der Bewertung des Inlandsvermögens können grundsätzlich nur solche Schulden und Lasten abgezogen werden, die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit diesem jeweiligen Inlandsvermögen stehen. Ob dieser wirtschaftliche Zusammenhang, zu einzelnen Wirtschaftsgütern des Inlandsvermögens oder zu sämtlichem Inlandsvermögen insgesamt besteht, ist ohne Belang. Ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit Inlandsvermögen ist aber von vornherein ausgeschlossen, soweit ein solcher mit einer ausländischen Betriebsstätte besteht.[131]

Prinzipiell ist danach zu unterscheiden, ob die Schulden mit dem Inlandsvermögen als solchem zusammenhängen oder nur anlässlich dessen Verwaltung begründet wurden. Denn im letztgenannten Fall wird eine Abzugsfähigkeit nach herrschender Meinung verneint.[132] Auch ein sog. Bewirtschaftungszusammenhang soll nicht genügen.[133] Ein wirtschaftlicher Zusammenhang besteht aber dann, wenn die Entstehung der Schuld oder Last ursächlich oder unmittelbar auf Vorgängen beruht, die das belastete Inlandsvermögen betreffen.[134] Ein solcher wirtschaftlicher Zusammenhang ist insbesondere dann zu bejahen, wenn eine Verbindlichkeit zum Erwerb, zur Sicherung oder zur Erhaltung eines Wirtschaftsguts eingegangen worden ist.[135]

 

Rz. 37

Klassisches Beispiel ist der Erwerb inländischen Grundbesitzes unter Einsatz von Fremdfinanzierungsmitteln (ggf. auch dinglich gesichert).[136] Weitere Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit ist zusätzlich zum wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Inlandsvermögen, dass die Schuld auch das Inlandsvermögen belastet.[137] Auch diese Voraussetzung ist bei fremdfinanzierten Grundstückserwerben mit dinglicher Sicherung regelmäßig erfüllt.

 

Rz. 38

Ob die Mittel zur Darlehensbegründung zuvor – von dem Darlehensnehmer an den Darlehensgeber – schenkweise zuwendet wurden, spielt im Rahmen der Betrachtung des Inlandsvermögens keine Rolle.

 

Rz. 39

Die einkommensteuerrechtlichen Grundsätze über den sog. Fremdvergleich bei Darlehensverträgen zwischen nahen Angehörigen sind nicht anzuwenden.[138] Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn das Inlandsvermögen aus familiären Gründen, z.B. zur Erfüllung von Unterhaltsverpflichtungen, oder aufgrund sonstiger persönlicher Erwägungen belastet wird.[139]

 

Rz. 40

Im Fall einer im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge begründeten Leibrentenverpflichtung hat der BFH einen wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem übergebenen Inlandsvermögen abgelehnt. Die rein "rechtliche Verknüpfung" reiche zur Herstellung eines wirtschaftlichen Zusammenhangs nicht aus, obwohl die Übernahme der Leibrentenverpflichtungen in einem synallagmatischen Verhältnis zur Übergabe stand.[140] Diese Erwägungen können im Ergebnis nicht überzeugen. Jedenfalls soweit der Wert der übernommenen Rentenverpflichtung in einem angemessenen und nicht offensichtlich von persönlichen bzw. familiären Bindungen bestimmten Maß übernommen wird, kann ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem erworbenen Inlandsvermögen nicht verneint werden.[141]

 

Rz. 41

Pflichtteilsverbindlichkeiten stehen nach bisher h.M. – soweit sie wertmäßig auf Inlandsvermögen entfallen – ebenfalls in wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem ererbten (ggf. auch geschenkten[142]) Vermögen und sind daher abziehbar.[143] Dies galt bislang uneingeschränkt und ohne Rücksicht darauf, dass die Pflichtteilslasten in der Regel gerade nicht einzelnen Gegenständen (des Inlands- bzw. Nicht-Inlandsvermögens) zugeordnet werden können. Ob diese überkommene Sichtweise so aufrechterhalten werden wird, ist indes zweifelhaft, da der BFH – im Zusammenhang mit § 10 Abs. 6 ErbStG – jüngst klargestellt hat, dass das Kriterium des wirtschaftlichen Zusammenhangs grundsätzlich bezogen auf den einzelnen Nachlassgegenstand zu prüfen ist.[144] Vor diesem Hintergrund hat der BFH einen wirtschaftlichen Zusammenhang von Pflichtteilslasten mit nach § 13a ErbStG begünstigtem Vermögen verneint. Überträgt man diese Grundsätze auf § 121 BewG, führt dies dazu, dass ein wirtschaftlicher Zusammenhang von Pflichtteilslasten mit Inlandsvermögen als zweifelhaft gelten muss.[145]

Vermächtnisse mindern das Inlandsvermögen grundsätzlich nicht; sie können daher nicht als Negativ-Posten angesetzt werden.[146]

[133] FG Berlin v. 15.2.1980 – EFG 1980, 364; vgl. auch Eisele, in: Rössler/Troll, BewG, § 121 Rn 46.
[134] BFH v. 13.11.1964 – III 336/61, HFR 1965, 449; BFH v. 28.1.1972 – III R 4/71, BStBl II 1972, 416.
[136] Eisele, in: Rössler/Troll, BewG, § 121 Rn 47 mit vielen weiteren Einzelheiten.
[139] Geck, in: Kapp/Ebeling, ErbStG, § 2 Rn 46 m.w.N.
[141] Ebenso im Ergebn...

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