Rz. 13

In § 193 Abs. 5 S. 2 BewG ist der Fall geregelt, dass bei Ablauf des Erbbaurechts der verbleibende Gebäudewert nicht oder nur teilweise zu entschädigen ist, wenn er auf den Grundeigentümer übergeht. Je nach Erbbaurechtsvertrag hat der Erbbauberechtigte das Gebäude abzureißen, es auf den Grundeigentümer mit oder ohne Entschädigung bzw. gegen teilweise Entschädigung zu übertragen Ist Letzteres der Fall, wird dem Eigentümer des Erbbaugrundstücks schon ein Gebäudewertanteil zugeordnet. Daher ist der Gebäudewertanteil, der auf den Erbbauberechtigten entfällt, um den Gebäudewertanteil, der dem Eigentümer des Erbbaurechtsgrundstücks zugerechnet wird, zu mindern.

Zur Berechnung finden Sie Berechnungsbeispiele in H B 193 (5), (7) ErbStH 2019.

Das mit einem Erbbaurecht belastete Grundstück, für das die Erbbauberechtigten mit Ablauf des Erbbaurechts eine Entschädigung für die auf ihm stehenden Gebäude in Höhe des Verkehrswerts erhalten, ist kein bebautes Grundstück im Sinne des § 13 Abs. 1 ErbStG.[4]

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