Rz. 20
Für Familienstiftungen und Familienvereine, die kraft ihrer rechtlichen Struktur "unsterblich" sind, statuiert § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG in Zeitabständen von jeweils 30 Jahren die sog. Ersatzerbschaftsteuer.[53] Hierbei handelt es sich weder um einen Erwerb von Todes wegen nach § 3 ErbStG noch um eine Schenkung unter Lebenden nach § 7 ErbStG, sondern um einen gesetzlich fingierten Vermögensübergang. Dessen ungeachtet können prinzipiell auch bei der Ersatzerbschaftsteuer die Verschonungen für Produktivvermögen zur Anwendung kommen, soweit ihr begünstigtes Vermögen i.S.v. § 13b Abs. 2 ErbStG unterliegt.[54]
Vor diesem Hintergrund erklärt § 13c Abs. 3 ErbStG konsequenterweise das Abschmelzungsmodell auch für Fälle der Ersatzerbschaftsteuer für anwendbar.[55] Es gelten im Prinzip die dargestellten Grundsätze. Allerdings liegt das Antragsrecht nach § 13c Abs. 2 S. 6 ErbStG hier – mangels Erwerbs – nicht beim Erwerber, sondern stattdessen bei der Stiftung bzw. dem Verein selbst.[56] Diese sind auch Steuerschuldner nach § 20 Abs. 1 S. 1 ErbStG.
Außer in den Fällen der Ersatzerbschaftsteuer kann § 13c ErbStG bei Familienstiftungen natürlich auch dann relevant werden, wenn auf diese Vermögen aufgrund eines Stiftungsgeschäfts unter Lebenden bzw. durch Zustiftung (§ 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG) übergeht. Bei Vorliegen der Voraussetzungen kann die Abschmelzung auch dann beantragt werden.[57]
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