Rz. 32

Sofern sich im Nachlass oder im durch lebzeitige Übertragung übergegangenen Vermögen ausländisches Sachvermögen befindet, hat für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach §§ 10, 12 ErbStG eine Wertermittlung, die nach § 31 BewG am gemeinen Wer orientiert ist, zu erfolgen. Zu beachten ist dabei, dass die Besonderheiten der Steuerfreiheiten nach § 13 ErbStG sowie Verschonungen von Vermögensgegenständen nach §§ 13a, 13b, 13c und 13d ErbStG für Vermögen, welches außerhalb der EU und des EWR liegt, nicht zur Anwendung gelangen. Ferner ist darauf zu achten, ob mit dem jeweiligen Land, in dem sich Vermögensgegenstände befinden, Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) vorhanden sind.

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