Rz. 31

In § 8 ErbStG ist die Zweckzuwendung genannt. Diese wird nach § 10 Abs. 1 S. 5 ErbStG nicht mit dem Vermögensanfall, sondern mit der Verpflichtung des Beschwerten als Bemessungsgrundlage angenommen. In Abhängigkeit der Ausgestaltung der Zweckzuwendung werden entweder die Erträge aus dem zugewendeten Vermögen oder diese als solche der Wertermittlung zugrunde gelegt. Zu beachten sind dabei die vorhandenen Befreiungstatbestände, wie sie bspw. in § 13 Abs. 1 Nr. 16, 17 oder 18 ErbStG geregelt sind.

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