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Schließlich zählen zusätzlich zu den in § 121 Nr. 1–8 BewG genannten Vermögensgegenständen auch an solchen bestehende Nutzungsrechte zum Inlandsvermögen.[99] Das Nutzungsrecht muss einem beschränkt Steuerpflichtigen zustehen, ob es dinglicher oder obligatorischer Natur ist, spielt keine Rolle. Auf Rentenrechte und sonstige Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen ist § 121 Nr. 8 BewG jedoch nicht anzuwenden.[100] Gegenstand des Nutzungsrechts müssen Wirtschaftsgüter i.S.v. § 121 Nr. 1–8 BewG sein, wer deren Eigentümer ist, ein beschränkt Steuerpflichtiger[101] oder ein unbeschränkt Steuerpflichtiger, ist irrelevant. Die Bezugnahme auf § 121 Nr. 1–8 BewG führt dazu, dass die Inlandsvermögenseigenschaft eines Nutzungsrechts überhaupt nur dann zu prüfen ist, wenn das Wirtschaftsgut, an dem dieses Nutzungsrecht besteht, den entsprechenden tatbestandsmäßigen Anforderungen genügt. So kann beispielsweise der Nießbrauch an einer inländischen Kapitalgesellschaftsbeteiligung nur dann zum Inlandsvermögen gehören, wenn diese Beteiligung wenigstens 1/10 des Nennkapitals umfasst.[102]
Ob im konkreten Fall das mit einem Nutzungsrecht belastete, unter § 121 Nr. 1–8 BewG fallende Wirtschaftsgut selbst einer Besteuerung unterliegt, ist für die Anwendung von § 121 Nr. 9 BewG ohne Belang.[103] Die Steuerfreiheit eines Vermögensgegentandes führt nicht ohne Weiteres auch zur Steuerfreiheit etwa daran bestehender Nutzungsrechte.[104]
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