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Das Verbot der Abzugsfähigkeit nach § 10 Abs. 9 ErbStG dient dazu, dass lediglich Auflagen, die Dritten zugutekommen, abzugsfähig nach § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG sind. Eine Auflage, die dem Beschwerten selbst zukommen würde, ist grundsätzlich nicht abzugsfähig.

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