Rz. 11

In der Gestaltungspraxis ist es meist üblich, dem Schenker über die gesetzlichen Rückforderungsrechte hinaus weitere vertragliche Rückforderungsrechte zu gewähren. Dies dient dem Sicherungsbedürfnis des Schenkers, der zu Lebzeiten Teile seines Vermögens oder sein gesamtes wesentliches Vermögen auf Dritte überträgt. Dazu zählen auch Zuwendungen an den Ehegatten, wie dies gerade bei Unternehmerehen der Fall sein kann. Bei der Gestaltung solcher vertraglicher Rückforderungsrechte sind dabei § 529 BGB sowie § 134 InsO zu beachten. Dem Schenker soll durch den Vorbehalt der Rückforderung ermöglicht werden, reagieren zu können, wenn der Erwerber nicht in seinem Sinne mit dem übertragenen Vermögen handelt. Die einzelne Ausgestaltung eines Rückforderungsrechts kann dabei als Rückforderungsrecht, Widerrufsvorbehalt, Option auf ein Rückübertragungsrecht und als so genannte Hinauskündigungsklauseln ausgestaltet sein.[19] Zwar werden i.d.R. bei lebzeitigen Vermögensübertragungsverträgen Versorgungsregelungen (Renten, dauernde Lasten, Nutzungsrechte) für den Schenker und meist für dessen Ehegatten aufgenommen, jedoch genügt dies dem Schenker meist nicht, um sein Sicherungsbedürfnis befriedigt zu sehen, so dass die Vereinbarung von Rückforderungsrechten ein zusätzliches Instrument der Nachfolgegestaltung darstellt. Im Regelfall möchte der Schenker durch Rückforderungsrechte erreichen, dass für die Fälle, dass der Beschenkte keinen Ehevertrag abschließt und vor ihm verstirbt, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen ihn ergriffen werden oder er das Vermögen zu Lebzeiten auf Dritte überträgt, eine Rückübertragung des geschenkten Vermögens auf ihn erfolgen kann. Eine zeitliche Befristung für die Möglichkeit der Ausübung des Rücktritts ist dabei durch Gesetz nicht geregelt.[20]

Die einzelnen in der Praxis verwandten Rückforderungsgestaltungen sind dabei:

[19] Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, § 29 Rn 57.
[20] Carlé, ErbStB 2010, 21 ff.

1. Weiterleitungsklausel

 

Rz. 12

Durch eine Weiterleitungsklausel[21] behält sich der Schenker vor, dass im Fall des Eintritts der Tatbestandsvoraussetzungen der geschenkte Gegenstand an einen vorher vertraglich festgelegten Dritten übertragen werden muss. Diese Weiterleitungsklauseln sind nicht empfehlenswert, da der Schenker nicht mehr auf veränderte Rahmenbedingungen, die sich gerade nach längerem Zeitablauf ergeben können, reagieren kann. Denn er kann auch nicht mehr dem erst Beschenkten den geschenkten Gegenstand belassen, was aber möglicherweise nunmehr seinem Willen entsprechen würde. Es handelt sich also dabei um eine sehr statische Klausel, die in der Praxis nicht empfehlenswert ist.

[21] Feick/Henn, in: Bonefeld/Wachter, Kap. 18 Rn 101.

2. Auflösende Bedingung

 

Rz. 13

Durch die Aufnahme einer auflösenden Bedingung[22] in einen Übergabevertrag schafft der Schenker eine automatische Wirkung, wonach bei Eintritt der Bedingung der Vertrag nach § 158 Abs. 2 BGB aufgelöst wird und der geschenkte Gegenstand an ihn zurückfällt. Durch diese zwingende Regelung entfällt für den Schenker die Möglichkeit zu einer anderweitigen Entscheidung, wonach er den Vertrag doch wirksam belassen möchte und damit der geschenkte Gegenstand beim Beschenkten verbleiben könnte. Da gerade Übergabeverträge auf einen langen Zeithorizont gestaltet werden, ist von einer solchen auflösenden Bestimmung abzuraten.

[22] Kolhosser, AcP 1994, 230 ff.; Sudhoff/Stenger, § 26 Rn 24.

3. Rücktrittsvorbehalt

 

Rz. 14

Die Gestaltung eines vertraglichen Rücktrittsrechts[23] nach §§ 346 ff. BGB ist für den Schenker die sicherste Variante eines vertraglichen Rückforderungsrechts in der Praxis der Vermögensübertragung zu Lebzeiten. Der Rücktritt führt zur Rückabwicklung des gesamten Vertragsverhältnisses. Sämtliche gezogenen Nutzungen sind herauszugeben, die getätigten Aufwendungen sind zu erstatten.[24] Der Vorteil für den Schenker besteht in der Anwendung der §§ 346 ff. BGB darin, dass der Beschenkte nicht den Einwand der Entreicherung geltend machen kann.[25] Bei Schenkungen, die ein Grundstück zum Gegenstand haben, empfiehlt sich für den Schenker, eine Absicherung seines schuldrechtlichen Rücktrittsrechts durch eine Rückauflassungsvormerkung im Grundbuch abzusichern.[26] Für die Praxis ist dabei darauf zu achten, dass der Beschenkte sich eine Löschungsvollmacht erteilen lässt, damit er mit dem Wegfall des Berechtigten die Rückauflassungsvollmacht im Grundbuch zur Löschung bringen kann, da es nicht möglich ist, diese mit dem Vermerk zu versehen, dass für die Löschung ein Todesnachweis genügt.[27]

[23] Esch/Baumann/Schulze zur Wiesche, HDB der Vermögensnachfolge, I Rn 1282.
[25] Grüneberg/Grüneberg, § 346 Rn 1.
[26] Schöner/Stöber, Rn 1489 ff.; Uricher, Erbrecht, § 11 Rn 50.
[27] BGH DNotZ 1996, 453 ff.

4. Widerrufsvorbehalt

 

Rz. 15

Ein freier Widerrufsvorbehalt ist möglich für bewegliche und unbewegliche Gegenstände.[28] Bei der Übertragung von Gesellschaftsanteilen sowohl bei Personen- als auch Kapitalgesellschaften hat der BGH dies verneint. Ein Widerruf der Schenkung führt nach § 531 Abs. 2 BGB zu d...

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