Rz. 35

Zivilrechtlich besteht eine typisch stille Beteiligung im Regelfall nur aus Forderungen des Stillen gegenüber dem Inhaber.[129] Diese umfassen sowohl seine Einlage als auch Guthaben auf etwaigen Privat- oder Darlehenskonten einschließlich dort gutgeschriebenen Gewinnanteilen. Diese Einordnung gilt auch bewertungsrechtlich, hinsichtlich der "stehengelassenen" Gewinnanteile jedenfalls dann, wenn sie nicht nur vorübergehend dem Betrieb zur Verfügung stehen und nicht fest verzinst sind, sondern am Betriebsergebnis teilnehmen.[130]

[129] Dasselbe gilt für partiarische Darlehen, vgl. Eisele, in: Rössler/Troll, BewG, § 121 Rn 44.

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