Rz. 12

Durch die Außenprüfung können beim Beteiligten (§ 154 BewG) erhebliche Kosten entstehen, denen in Fällen, in denen die Beteiligten nicht zugleich auch Steuerschuldner sind (z.B. Kapitalgesellschaft in dem Fall, dass der Anteil an der Gesellschaft zum Erwerb gehört), kein Nutzen gegenübersteht. In Ermangelung gesetzlicher Regelungen kann der Ausgleich dieser Kosten nur auf zivilrechtlichem Wege geregelt werden, wobei die Aufnahme einer entsprechenden Kostentragungspflicht zulasten des Erwerbers in den Gesellschaftsvertrag oder die Satzung ratsam ist. Die Kosten der Außenprüfung können als Erwerbskosten im Rahmen der Erbschaftsteuerfestsetzung berücksichtigt werden, wenn dies vor Ablauf der Festsetzungsfrist beantragt wird.

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